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Haftung des eingetretenen Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten
Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (§ 705 BGB, § 110 HGB [vgl. auch BGH, Kurzinfo StuB 2006 S. 648]; , DB 2007 S. 51).