Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Nr. 9 EStG;
Wegfall des § 3 Nr. 9 EStG und Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG
Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom wurde § 3 Nr. 9 EStG zum ersatzlos aufgehoben.
§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG (n. F.) sieht jedoch eine Übergangsregelung vor, wonach § 3 Nr. 9 EStG unter bestimmten Voraussetzungen weiter anzuwenden ist.
Zum einen muss die Abfindung auf einem bereits vor dem entstandenen individualisierten Anspruch, einer vor dem getroffenen Gerichtsentscheidung (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, §§ 9 und 10 KSchG) oder einer zum anhängigen Klage beruhen.
Individualisierte Ansprüche ergeben sich insbesondere aus:
einem Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vereinbarung über Abfindung),
einem Abwicklungsvertrag (Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Vereinbarung über Zahlung einer Abfindung),
einem gerichtlichen Vergleich (vergleichbar dem Abwicklungsvertrag).
Nicht ausreichend ist allein der Abschluss eines Sozialplans oder eines Tarifvertrags vor dem . In diesen Fällen bedarf es zusätzlich einer noch im Jahr 2005 konkret ausgesprochenen Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages.
Ein im September 2005 vereinbarter Sozialplan sieht für alle Beschäftigten der Firma F, deren Arbeitsverhältnis 2006 aufgrund Kündigung durch den Arbeitgeber vorzeitig endet, eine Abfindung von 8.000 EUR vor. B wird im Januar 2006 i. R. d. Sozialplans gekündigt, sein Arbeitsverhältnis endet zum . Die Abfindung fließt ihm am zu.
Die Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig, denn obwohl diese noch vor dem gezahlt wurde, bestand vor dem kein konkreter Anspruch auf Abfindung mangels konkreter Kündigung des B i. R. d. Sozialplans. Dass der Sozialplan bereits vor dem vereinbart wurde, ist nicht ausreichend.
Zum anderen muss für die Anwendung der Übergangsregelung die Abfindung vor dem zufließen.
Die Übergangsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn bei einem vor dem entstandenen Abfindungsanspruch eine ursprünglich auf einen Zeitpunkt nach dem festgelegte Fälligkeit vorverlagert wird und die Entlassungsentschädigung bis zum ausgezahlt wird.
Hierbei ist es unbeachtlich, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein Teilbetrag (z. B. in Höhe der steuerfreien Abfindung) zum vorverlagerten Fälligkeitszeitpunkt zur Auszahlung kommt. Auch eine eventuell aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrages führt zu keiner anderen Beurteilung.
Das Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden.
Bedeutung hat die Vorverlagerung des Fälligkeitspunktes insbesondere in Altersteilzeitfällen, da diese Vereinbarungen über einen mehrjährigen Zeitraum angelegt sind und häufig eine Abfindungszahlung bei Beendigung der Altersteilzeit fällig wird.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2340 - 66/3 - St 22
Fundstelle(n):
KAAAC-38011