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Versagung der Zusammenveranlagung von Ehegatten in zwei Mitgliedstaaten gemeinschaftswidrig
In verschiedenen Mitgliedstaaten lebende Ehegatten dürfen hinsichtlich der Zusammenveranlagung nicht schlechter gestellt werden als ausschließlich in einem Mitgliedstaat ansässige und erwerbstätige Ehegatten. Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) verbietet es, dass einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit seinem Ehegatten mit der Begründung versagt wird, dieser habe in dem anderen Mitgliedstaat sowohl mehr als 10 % der gemeinsamen Einkünfte als auch mehr als 24 000 DM erzielt, wenn die Einkünfte, die der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat erzielt, dort nicht der Einkommensteuer unterliegen.