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Beiträge zur „Rürup-Versicherung”
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 v. (BGBl 2006 I S. 1652) wird ab 2007 die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kinderbedingten Steuerfreibeträgen auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgesenkt (§ 32 EStG). Durch § 52 Abs. 40 EStG erfolgt der Übergang auf die neue Altersgrenze gleitend. Um zu vermeiden, dass es bei vor dem abgeschlossenen Verträgen zu einer Einschränkung der vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung kommt, ist für das Vorliegen einer steuerlich begünstigten Hinterbliebenenversorgung bezüglich der Altersgrenze weiter auf § 32 EStG in der bis zum geltenden Fassung abzustellen. In diesem Punkt hat die OFD Frankfurt ihre Verfügung v. aktualisiert.