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Zulässigkeit einer Rückstellung für Abbruchkosten
Wird ein Bauunternehmer mit dem Abbruch eines vormals vermieteten Gebäudes beauftragt, darf der Eigentümer des Gebäudes wegen Erfüllungsrückstands eine Rückstellung in Höhe des Werts der zum Bilanzstichtag bereits erbrachten Abbruchleistung bilden. Ein zum Zwecke der zukünftigen Umnutzung des Objekts erforderlicher Gebäudeabbruch stellt grundsätzlich eigenbetrieblichen Aufwand dar, der nicht im Zusammenhang mit der Verpflichtung aus einem Mietvertrag über die nach den Vorgaben des künftigen Mieters veränderte Immobilie steht. Vor dem vertraglich vereinbarten Mietbeginn besteht kein Erfüllungsrückstand des Grundstückseigentümers gegenüber dem künftigen Mieter, der zur Bildung einer Rückstellung für erst nach dem Bilanzstichtag entstandene Abbruchkosten berechtigen würde. Ein unternehmensint...