BGH Beschluss v. - IX ZR 55/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 3 Abs. 1; BGB § 123; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Hamburg 326 O 358/96 vom OLG Hamburg 12 U 10/01 vom

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Honorarvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO bei Verwendung eines Vordrucks nicht mit dem Beratungsvertrag in einer Urkunde zusammengefasst werden darf (, NJW 2004, 2818, 2819). Daraus folgt, dass auch die individuell gestaltete Honorarvereinbarung im Rahmen der schriftgebundenen Mandantenerklärung nicht zugleich den Anwaltsauftrag oder seine auftragswesentlichen Teile umfassen muss; sie muss nur den Mandatsbezug (Anwendungsbereich) der Honorarabrede erkennen lassen. Das Berufungsgericht hat deshalb in Anwendung geklärter Rechtssätze angenommen, dass die nachträgliche Änderung des Anwaltsauftrages von einer Beratung und Vertretung zu eigenen Gunsten in eine solche zu Gunsten Dritter die schriftliche Honorarvereinbarung nicht berührte.

2. Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Rechtsanwälte K. verneint hat, dem Beklagten die anderweitige Vertretung des Amtes Hohe Elbgeest zu offenbaren, stellen sich keine zulassungserheblichen Rechtsfragen. Nach anwaltlichem Standesrecht darf der Rechtsanwalt nur dann nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache - woran es hier fehlt - im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder er mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise beruflich vorbefasst war (vgl. nunmehr § 43 a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 1 BORA). Dies bestimmt auch die Grenzen seiner Offenbarungspflicht, auf der eine Täuschungsanfechtung gemäß § 123 BGB aufbauen kann.

3. Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte zu einer juris-Recherche nach dem Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom (ZfBR 1996, 172) verneint hat, ist der Anspruchsgrund im Ergebnis zutreffend beschieden. Der Beklagte hat nämlich für seine bestrittene Behauptung, diese Entscheidung sei bereits am abrufbar in der juris-Datenbank dokumentiert gewesen, keinen Beweis angetreten. Der Beweis dieses Umstandes, aus dem sich eine schadensursächliche Pflichtverletzung der beauftragten Rechtsanwälte ergeben sollte, fiel dem Beklagten als Auftraggeber zur Last.

4. Die mit der Anschlussberufung weiter verfolgten Schadensersatzansprüche konnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begründet werden (vgl. RGZ [GrSZ] 170, 18, 20, 22; , NJW 1954, 109, 110; BAGE 20, 261; Wieczorek/Rößler, ZPO 2. Aufl. § 522a Anm. B). Das Berufungsgericht hat sich für die mit der Anschließung verfolgte Widerklage jedoch hilfsweise darauf gestützt, dass die geltend gemachten Schadenser-satzansprüche unbegründet waren. Gegen diese Begründung hat die Nichtzulassungsbeschwerde, wie im Zusammenhang mit der Hilfsaufrechnung gegen die Klage ausgeführt worden ist, keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. Das gilt auch für den insoweit aberkannten Bereicherungsanspruch.

5. Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 166.516,60 DM = 85.138,59 €. Davon entfallen 45.080 DM auf die Klageforderung, 35.080 DM auf die rechtskräftig beschiedene Hilfsaufrechnung des Beklagten und 86.356,60 DM auf die Widerklage. Insoweit ist der hilfsweise verfolgte Schadensersatzanspruch mit dem hauptsächlich erhobenen Bereicherungsanspruch wegen rechtsgrundloser Honorarzahlung der D. zusammenzurechnen.

Fundstelle(n):
EAAAC-37806

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein