Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 265 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Heimtückemordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO ist begründet.
a) Die unverändert zugelassene Anklage legte der Angeklagten eine Tötung aus niedrigen Beweggründen zur Last; die Tat sollte sie im Verlauf einer gemeinsamen Autofahrt mit dem Tatopfer außerhalb des Fahrzeugs begangen haben. Die Frage einer möglichen heimtückischen Tötung ließ die Anklage ausdrücklich offen, ohne hierzu Näheres auszuführen.
In der Hauptverhandlung ließ sich die Angeklagte dahin ein, sie sei im Fahrzeug von der Geschädigten angegriffen und geschlagen worden; sodann habe sie auf sie eingestochen. Außerhalb des Fahrzeugs habe sie auf das Tatopfer nicht mehr eingestochen bzw. erinnere sie sich hieran nicht. In der Hauptverhandlung wurde streitig erörtert, ob der von der Angeklagten geschilderte Tatablauf innerhalb des Fahrzeugs überhaupt möglich war. Um dies zu beweisen, also nach ihrem Vorbringen entlastende Tatsachen unter Beweis zu stellen, legte die Verteidigung Lichtbilder einer in ihrem Auftrag durchgeführten Rekonstruktion vor, die in Augenschein genommen wurden. Der Vorsitzende gab in der Folge den rechtlichen Hinweis, es komme abweichend von Anklage und Eröffnungsbeschluss auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder wegen Heimtückemordes in Betracht. Einen Hinweis, auf welche tatsächlichen Umstände sich diese Bewertungen stützen könnten, erteilte das Landgericht nicht.
Die Annahme eines heimtückischen Mordes hat das Landgericht "entscheidend" (UA S. 18) darauf gestützt, dass das Tatopfer bei den ersten Stichen der Angeklagten angeschnallt auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Dies folge daraus, dass der Sicherheitsgurt, wie sich aus den genannten Lichtbildern ergeben habe, in Brusthöhe durchstochen gewesen sei. Die Frage des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe ist in den Urteilsgründen nicht mehr angesprochen.
b) Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Angeklagte darauf hinweisen müssen, aus welchen tatsächlichen Umständen die Schlussfolgerung heimtückischen Verhaltens möglicherweise gezogen werden konnte; der bloße Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung reichte nicht aus. Für die Angeklagte war insbesondere nicht vorhersehbar, dass aus Neben-Ergebnissen einer Beweiserhebung, welche sie zu ihrer Entlastung angeregt hatte und deren Ergebnisse ihre eigene Einlassung zum Tatablauf auch stützen, Schlussfolgerungen zu ihren Lasten gezogen werden würden. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift an den Senat musste sie hiermit auch nicht schon deshalb rechnen, weil sie selbst bekundet hatte, die Geschädigte habe den Gurt geöffnet, sei also zunächst angeschnallt gewesen.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Soweit das Landgericht die Annahme heimtückischen Verhaltens darauf gestützt hat, dass das Tatopfer beim Einsteigen in den PKW der Angeklagten arglos gewesen sei (UA S. 18, 20), geht die Begründung von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt aus. Das Landgericht hat ausgeführt, dafür, dass die Geschädigte sich keines Angriffs auf ihr Leben versah, spreche "entscheidend, dass sie zunächst freiwillig in das Fahrzeug der Angeklagten einstieg und sich auch den Sicherheitsgurt anlegte" (UA S. 18). Nach den Feststellungen lag zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Tötungsvorsatz der Angeklagten vor; sie fasste diesen vielmehr erst im Lauf des während der Fahrt geführten verbalen Streits. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Feststellung der die Wehrlosigkeit des Mordopfers begründenden Arglosigkeit aber auf den Zeitpunkt der ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Tathandlung an (vgl. BGHSt 32, 382, 384; BGH NJW 1996, 471; NStZ 2006, 96; 2006, 503 f.; NStZ-RR 2005, 201 f.; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 211 Rdn. 17 m.w.N.). Die bloße Ausnutzung von Wehrlosigkeit, die nicht auf Arglosigkeit beruht, reicht für die Annahme von Heimtücke nicht aus (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 18 a m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann namentlich dann gegeben sein, wenn das Opfer bei Beginn der Tötungshandlung zwar nicht mehr arglos ist, ihm nach Erkenntnis der Gefahr aber aufgrund der kurzen bis zum Angriff verbleibenden Zeitspanne und der örtlichen Gegebenheiten eine Möglichkeit der Abwehr nicht mehr gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 368 f.; 2006, 502, 503).
Der neue Tatrichter wird sich bei der Prüfung des Merkmals der Heimtücke daher nicht mit der bloßen Feststellung begnügen können, das Tatopfer sei zu einem Zeitpunkt, als die Angeklagte noch keinen Tatvorsatz hatte, arglos gewesen. Er wird vielmehr der Feststellung des der Tat vorausgehenden Streitgeschehens im Fahrzeug höhere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Hierbei mag unter anderem auch die Frage näher erörtert werden, aus welchem Grunde der Angeklagten in dem PKW ein Messer zur Verfügung stand. Andererseits wird der neue Tatrichter unter Umständen genauere Feststellungen hinsichtlich der von der Geschädigten mit einer Taschenlampe verursachten Verletzung der Angeklagten zu treffen haben. Dass eine nur "leicht streifende Berührung", welche die Kammer - entgegen der Einlassung der Angeklagten, die Geschädigte habe sie mit einem heftigen Schlag angegriffen - angenommen hat, zu den festgestellten Einblutungen an der Nase der Angeklagten geführt hat, in denen sich die "Riffelung des Lampenkopfs" abzeichnete (UA S. 17), liegt, wie die Revision insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht nahe. Worauf die Feststellung des Landgerichts beruht, diese Verletzung sei erst außerhalb des PKW, also nach den ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Stichen, bei Abwehrbewegungen des Tatopfers entstanden, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Das gilt im Übrigen auch für die Feststellung, die Geschädigte habe, als sie nach den ersten Stichen in Todesangst aus dem PKW floh, ihre Taschenlampe eingeschaltet. Insgesamt würde die - nicht fern liegende - Annahme von Heimtücke somit genauere Feststellungen zum Tatablauf sowie zum Vorstellungsbild des Tatopfers und der Angeklagten voraussetzen.
b) Das Landgericht hat bei der Prüfung einer möglichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgeführt, "entscheidend" gegen das Vorliegen eines Affekts spreche, dass es sich "vorliegend nicht um einen ab-rupten Tatablauf handelt, da die Angeklagte (der Geschädigten) gezielt nach-setzte und sie auch erreichte" (UA S. 22). Auf diese Erwägung konnte der Ausschluss eines Affekts (im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung) nicht gestützt werden, denn für dessen Feststellung käme es allenfalls auf die Abruptheit des Tatbeginns, nicht aber auf einen "abrupten Ablauf" an; überdies macht der Umstand, dass der Täter seinem Opfer nach Beginn des Tötungsgeschehens wenige Meter nachsetzt, um im unmittelbaren Fortgang mit demselben Tatmittel die Tat zu vollenden, diese ersichtlich nicht zu einem "mehraktigen" Geschehen, dessen Komplexität der Annahme eines Affektdurchbruchs entgegenstehen könnte. Der neue Tatrichter wird sein Augenmerk insoweit gegebenenfalls auf andere Umstände, insbesondere auch das Nachtatverhalten der Angeklagten zu richten haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAC-37769
1Nachschlagewerk: nein