Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug im Falle von nicht depotverwahrten Aktien, die sich im Besitz gemeinnütziger Stiftungen befinden
In einem anderen Bundesland ist folgender Sachverhalt aufgetreten:
Eine gemeinnützige Stiftung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erhält Dividenden einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Bei den Dividenden handelt es sich um Erträge aus Aktien, für die bis zum Jahre 2016 ein Aktienbindungsvertrag (= Stimmrechtsbindungsvertrag) besteht. Auf Grund dieses Aktienbindungsvertrags befinden sich die den einzelnen Aktionären zuzurechnenden Aktien in einem ausländischen Banktresor des Schuldners der Kapitalerträge. Somit ist die Ausgabe von effektiven Stücken bzw. die Aufnahme in der Girosammelverwahrung in Deutschland und damit die Einlieferung in ein inländisches Bankdepot der Stiftung bis zum Jahr 2016 nicht möglich.
Die für frühere Dividendenzahlungen einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde gem. § 44c Abs. 1 EStG vom Bundesamt für Finanzen erstattet. Diese Erstattungsmöglichkeit ist durch die Aufhebung des § 44c EStG zum entfallen und durch die Regelung zur Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a Abs. 7 EStG und § 44a Abs. 8 EStG) ersetzt worden. Die Voraussetzungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug sind jedoch nicht erfüllt.
§ 44a Abs. 7 EStG kommt nicht zur Anwendung, da das ausschüttende Unternehmen börsennotiert ist.
§ 44a Abs. 8 EStG ist nicht auf Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind, anzuwenden.
Die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen ist ebenfalls nicht möglich, weil die Aktien nicht in einem inländischen Wertpapierdepot verwahrt werden.
Da weder eine Abstandnahme vom Steuerabzug noch eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer möglich ist, wird die gemeinnützige Stiftung mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer endgültig belastet (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG).
In Abstimmung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde eine vom Gesetz (Entlastung von der Kapitalertragsteuer nur durch die Abstandnahme vom Steuerabzug und im Wege des Sammelantragsverfahrens) abweichende Regelung abgelehnt. Eine hiervon abweichende Billigkeitsmaßnahme – hier bis zum Jahr 2016 – ist somit nicht möglich.
Allerdings wurde es für zulässig erachtet, dass für vor dem zufließende Dividenden die Kapitalertragsteuer im Billigkeitswege erstattet werden kann. Bis dahin müssten alle Körperschaften i. S. d. § 44a Abs. 7 und 8 EStG über die neue Rechtslage unterrichtet und in der Lage sein, ihr Dividendenbezugsverfahren anzupassen.
In diesen Fällen soll der Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem Finanzamt gestellt werden, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Die Gläubiger der Kapitalerträge sind auf diese Verfahrensweise hinzuweisen.
OFD Magdeburg v. - S 2410 - 20 - St 214
Fundstelle(n):
MAAAC-37689