Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Binnenschiffern mit schweizerischem Arbeitgeber
Hinsichtlich der Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes ausgeübt wird, das der Binnenschifffahrt dient, hat nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz (CH) der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens (=Arbeitgeber) befindet. Für derartige Arbeitslöhne, die ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von einem schweizerischen Arbeitgeber bezieht, hat mithin die Schweiz das Besteuerungsrecht.
Jedoch schränkt Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d) DBA-CH die Freistellung unter Progressionsvorbehalt auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen i.S.d. Art 15 DBA-CH ein, für die die Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt wird. Soweit die Tätigkeit in Deutschland oder in Drittstaaten erbracht wird, hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Eine dabei auftretende Doppelbesteuerung wird durch Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode vermieden, Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-CH, d.h. die in der Schweiz einbehaltene auf diesen Teil der Vergütungen entfallene Steuer kann im Rahmen des § 34c EStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Erforderlichenfalls ist der Arbeitslohn durch Schätzung in einen Teil, für den die Freistellungsmethode nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d) DBA-CH gilt, und in einen Teil, für den die Anrechnungsmethode gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-CH gilt, aufzuteilen.
Der in Deutschland ansässige T ist an 220 Tagen an Bord des Binnenschiffs „Rhine” für den in der Schweiz ansässigen Reeder Nestli auf dem Rhein von Basel nach Duisburg und zurück unterwegs. Der Arbeitslohn beträgt für das ganze Jahr 50.000 SFr. Von den 220 Tagen war T an 44 Tagen tatsächlich auf schweizerischen Hoheitsgebiet tätig.
Lösung:
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1. | Freistellung unter Progressionsvorbehalt | |
44/220 Tage × 50.000 Sfr = 10.000 SFr | ||
2. | Anrechnungsmethode | |
176/220 Tage × 50.000 Sfr = 40.000 SFr |
Die in der Schweiz auf den gesamten Arbeitslohn einbehaltene Steuer kann im Verhältnis von 176/220 auf die deutsche Steuer gemäß § 34c EStG angerechnet oder abgezogen werden.
Die Nachweispflichten gemäß § 50d Abs. 8 EStG für den freigestellten Teil des Arbeitslohnes sind zu beachten.
Die vorstehenden Ausführungen entsprechen dem (BStBl 2004 II S. 704).
Das ( BStBl 2006 I S. 532, Rn. 153 ff.) zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA enthält keine abweichende Regelung.
OFD
Koblenz v. - Kurzinfo DBA St 3_2007K009 -
S 1301 A CH - St 33 3 -
Fundstelle(n):
LAAAC-37633