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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 23/05 EFG 2007 S. 530 Nr. 7

Gesetze: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 13a Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 13a Abs. 2, ErbStG § 25 Abs. 1 S. 1, BewG § 9 Abs. 1

Übernahmevermächtnis

Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG

Abzugsverbot nach § 25 ErbStG

Leitsatz

1. Das Übernahmerecht wird erbschaftsteuerlich nicht mit dem Steuerwert (Einheitswert) derjenigen Sache angesetzt, die der Übernahmeberechtigte zu erwerben in der Lage ist. Vielmehr ist das Erwerbsrecht als solches nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG mit seinem gemeinen Wert zu bewerten.

2. Hat der Erbe durch Vorausvermächtnis ein Übernahmerecht hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebs erworben, ist der Wert nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert des übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs anzusetzen; mangels anderer Wertmaßstäbe ist dieser nach dem Verkehrswert der Gegenstände zu schätzen, auf die sich das Übernahmerecht bezieht.

3. Der Wortwahl kommt bei der Auslegung eines von einem Notar beurkundeten Vertrages besondere Bedeutung zu.

4. Ein Übernahmevermächtnis, das den Erwerb von Betriebsvermögen zum Gegenstand hat, fällt unter § 13a ErbStG.

5. Es besteht keine Bindung des Veranlagungsfinanzamts hinsichtlich der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit durch das Lagefinanzamt.

6. Der Wortlaut des Abzugsverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG erfasst auch das Kaufrechtsvermächtnis, wenn die Gegenleistung darin besteht, eine Rente zugunsten der Ehefrau des Erblassers zahlen zu müssen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 530 Nr. 7
KÖSDI 2007 S. 15548 Nr. 5
UVR 2007 S. 114 Nr. 4
JAAAC-37557

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.12.2006 - 9 K 23/05

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