Zugehörigkeit eines Genossenschaftsanteils zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Landwirts
Leitsatz
1. Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum
Gegenstand hat, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt, sondern
aus betrieblichem Anlass erworben wurde.
2. Auch wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Steuerpflichtigen keinen direkten Vorteil aus den Genossenschaftsanteilen
hat und diese nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, zählen diese zum gewillkürten Betriebsvermögen, wenn sie zur
Förderung des Betriebs objektiv geeignet sind und ihre willentliche Zuordnung zum Vermögensbereich nach außen – etwa durch
die Erfassung als Anlagevermögen – dokumentiert wurde.
3. Bezüglich der objektiven Eignung zur Förderung des landwirtschaftlichen Betriebs sind Genossenschaftsanteile kurzfristig
verwertbaren Wertpapieren gleichzustellen. Sie sind objektiv geeignet, als Zahlungsmittelersatz den landwirtschaftlichen Betrieb
zu fördern.
4. Mit welchen Mitteln ein Wirtschaftsgut für den Betrieb erworben wurde, sagt nichts über dessen objektive Eignung zur Förderung
des Betriebs aus. Vielmehr entscheidet die subjektive Zuordnungsentscheidung darüber, ob die Wirtschaftsgüter dem betrieblichen
Bereich zuzuweisen sind oder als Privatvermögen behandelt werden.
5. Die Eignung eines Mietwohngrundstücks für einen Landwirtschaftsbetrieb ist von seiner Art und Einkunftshöhe nicht mit Genossenschaftsanteilen
vergleichbar, die jederzeit in Barmittel umgetauscht werden können und nur in geringer Höhe Dividenden vermitteln.
6. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen darf nicht willkürlich ohne zureichenden wirtschaftlichen Grund rückgängig
gemacht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 1220 Nr. 22 EFG 2007 S. 498 Nr. 7 KÖSDI 2007 S. 15537 Nr. 5 SJ 2007 S. 25 Nr. 12 ZAAAC-37556
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.12.2006 - 9 K 58/04
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