Absehen von der Abgabennacherhebung nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
Zollbefreiung für Rückwaren auch bei nachträglicher Antragstellung
Leitsatz
1. Das FG ist nicht gem. § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden, wenn der EuGH mittlerweile eine
andere Auffassung vertritt.
2. Zur Beweislastverteilung bei der Frage der Erkennbarkeit des Irrtums nach der Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
ZK durch die VO Nr. 2700/2000.
3. Ein Antrag auf Zollbefreiung für Rückwaren kann auch noch nach der Abgabe der Zollanmeldung gestellt werden.
4. Zum Alternativnachweis nach Art. 848 Abs. 1 erster Spiegelstrich letzter Unterabs. ZKDVO.
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