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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 1938/04 EFG 2007 S. 870 Nr. 11

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 6 Abs. 4 S. 2, GrEStG 1997 § 8, GrEStG 1997 § 9

Grunderwerbsteuer

Bemessungsgrundlage bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand

Leitsatz

1. Die Verpflichtung, Vermögensgegenstände wie Grundstücke auf eine Gesellschaft zu übertragen, welcher der Einbringende angehört oder angehören wird, kann bereits bei der Vereinbarung einer Personengesellschaft eingegangen werden.

2. Die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verlangt die Feststellung, in welchem Zustand das Grundstück eingebracht werden soll. Maßgeblich ist der Zustand des Grundstücks, der aus den Vereinbarungen der Vertragspartner oder dem von ihnen gewollten wirtschaftlichen Ergebnis resultiert.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 914 Nr. 14
EFG 2007 S. 870 Nr. 11
BAAAC-37551

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 14.11.2006 - 3 K 1938/04

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