Bemessungsgrundlage bei Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand
Leitsatz
1. Die Verpflichtung, Vermögensgegenstände wie Grundstücke auf eine Gesellschaft zu übertragen, welcher der Einbringende angehört
oder angehören wird, kann bereits bei der Vereinbarung einer Personengesellschaft eingegangen werden.
2. Die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verlangt die Feststellung, in welchem Zustand
das Grundstück eingebracht werden soll. Maßgeblich ist der Zustand des Grundstücks, der aus den Vereinbarungen der Vertragspartner
oder dem von ihnen gewollten wirtschaftlichen Ergebnis resultiert.
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 914 Nr. 14 EFG 2007 S. 870 Nr. 11 BAAAC-37551
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 14.11.2006 - 3 K 1938/04
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