Die Regelung des § 123 AO, nach der ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung
im Inland der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu
benennen hat, stellt keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar; sie verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot
des Art. 12 EGV noch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 21 DBA-Frankreich.
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Fundstelle(n): DB 2007 S. 1112 Nr. 20 DStRE 2007 S. 857 Nr. 13 EFG 2007 S. 478 Nr. 7 UAAAC-37549
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.11.2006 - 12 K 115/06