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Grundlagen - Stand: 22.09.2024

Betriebsveranstaltungen

Bernd Langenkämper
Vorliegen einer Betriebsveranstaltung bei nur beschränkter Teilnehmerzahl

Nach dem kann ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auch dann eine Betriebsveranstaltung vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Voraussetzung des Offenstehens einer Betriebsveranstaltung für alle Mitarbeiter ist nur bei der Freibetragsberücksichtigung relevant.

Wachstumschancengesetz

Die Bundesregierung hatte am das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) auf den Weg gebracht. Danach sollte unter anderem der Freibetrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG von bisher 110 € auf 150 € angehoben werden. Diese Regelung wurde jedoch final nicht im Wachstumschancengesetz beschlossen.

Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

I. Definition der Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen sind betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Zuwendungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Zuwendungen unüblich sind und einen Freibetrag von jeweils 110 € übersteigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

II. Voraussetzung

Zuwendungen als Arbeitslohn?

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Betriebsveranstaltung

Eine Betriebsveranstaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter,

  • die Teilnahme steht allen Beschäftigten des Betriebs, zumindest jedoch allen Beschäftigten in einer einzelnen Organisationseinheit (Abteilung, Filiale etc.) offen,

  • Veranstalter kann der Arbeitgeber selbst oder der Betriebs- bzw. Personalrat sein.

Beispiele für Betriebsveranstaltungen:

Um Betriebsveranstaltungen handelt es sind unter anderem bei einem/einer:

  • Betriebsausflug,

  • Weihnachtsfeier,

  • Jubiläumsfeier für mehrere Arbeitnehmer mit 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- und 60-jährigem Arbeitnehmerjubiläum (der Zeitpunkt der Feiern kann bei 40-, 50- oder 60-jährigen Jubiläen auch bis zu 5 Jahren vor dem eigentlichen Jubiläum liegen),

  • Abteilungsfeier oder Feier nur einer Filiale,

  • Pensionärstreffen, welches nur für Arbeitnehmer im Ruhestand veranstaltet wird.

Keine Betriebsveranstaltungen:

Betriebsveranstaltungen liegen unter anderem in folgenden Fällen nicht vor:

  • Jubiläumsfeier für einen einzelnen Arbeitnehmer,

  • Veranstaltung ausschließlich für Führungskräfte,

  • Arbeitsbesprechung,

  • Arbeitsessen,

  • Ehrung beim Ausscheiden eines einzelnen Arbeitnehmers aus dem Betrieb,

  • Geburtstagsfeier für einen Arbeitnehmer,

  • Belobigungsveranstaltung, Incentive-Veranstaltungen

  • Veranstaltung ausschließlich zur Überreichung von Geschenken.

Hinweis

Nach dem kann ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auch dann eine Betriebsveranstaltung vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die Voraussetzung des Offenstehens einer Betriebsveranstaltung für alle Mitarbeiter ist nur bei der Freibetragsberücksichtigung relevant.

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