Reisekostenerstattungen und Werbungskosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung von Berufs- und Zeitsoldaten im Inland;
Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen
Das Bundesreisekostengesetz wurde neu gefasst und ist nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2005 I S. 1418) am am in Kraft getreten. Gleichen Datums trat die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom in Kraft. Die Bezugsverfügung wird daher neu gefasst.
Bei Auswärtstätigkeiten von Angehörigen der Bundeswehr werden bei unentgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr folgende Reisekostenerstattungen/Trennungsgelder gezahlt:
Tagegeld (§ 6 Bundesreisekostengesetz [BRKG])
Trennungsreisegeld (§ 15 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung [TGV])
Trennungstagegeld (§ 15 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 2 TGV) ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit
Aufwandsvergütung bei Truppenübungen (§ 9 BRKG)
1 Tagegeld und Trennungsreisegeld
Dienstreisende erhalten nach § 6 Abs. 1 BRKG als Ersatz für den Mehraufwand an Verpflegung ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Ein Tagegeld wird nicht gewährt, wenn die Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur gering ist. Die Entfernung ist als gering anzusehen, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer beträgt (6.1.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG [BRKGVwV]).
Wird der Soldat außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage von Umzugskostenvergütung abgeordnet, erhält er für die dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen für die ersten 14 Tage unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 TGV i. H. d. bei Dienstreisen gewährten Tagegeldes (§ 15 Abs. 1 BRKG).
Wird unentgeltlich/teilentgeltliche Verpflegung von Amts wegen gewährt, wäre grundsätzlich der geldwerte Vorteil zwischen dem amtlichen Sachbezugswert für die jeweilige Mahlzeit und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag als Arbeitslohn zu erfassen (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR). Auf den Sachbezugswert ist jedoch ein zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. Insoweit entfällt eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils.
Bei unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen werden gemäß § 6 Abs. 2 BRKG vom Tagegeld/Trennungsreisegeld für das
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Frühstück | 20 % | |
Mittag- und
Abendessen | je 40 % | einbehalten. |
Bei ganztägiger Abwesenheit und unentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten werden somit 100 % des Tagegeldes/Trennungsreisegeldes i. H. v. 24 EUR einbehalten. Eine Auszahlung erfolgt in diesem Fall nicht.
Bei teilentgeltlicher Verpflegung (Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung) wird das vom Soldaten zu entrichtende Entgelt (derzeit max. 3,60 EUR) dem auszuzahlenden Betrag wieder hinzugerechnet, so dass bei ganztägiger Abwesenheit 3,60 EUR steuerfrei erstattet werden.
1.1 Steuerliche Würdigung
Die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (R 39 Abs. 1 Satz 3, 1. HS LStR). Behält der Arbeitgeber für unentgeltlich/teilentgeltlich gewährte Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Einbehalt und den steuerlichen Sachbezugswerten nicht als Werbungskosten abzugsfähig (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).
1.1.1 Unentgeltliche Verpflegung
Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund des amtlichen Einbehalts i. H. v. 24 EUR ausgeschlossen (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR, H 39 „Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber„ LStH).
Der Einbehalt setzt sich zusammen aus
dem Sachbezugswert [1] für die unentgeltlich gewährten Mahlzeiten i. H. v. gesamt 6,68 EUR, die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR) und
einem Differenzbetrag i. H. v. 17,32 EUR.
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Beispiel 1: | ||
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei
unentgeltlicher
Verpflegung davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) | 24,00 EUR | |
20 % Frühstück,
40 % Mittag, 40 % Abend = 100 % | 24,00 EUR | |
Auszahlung | 0,00 EUR | |
Werbungskosten | ||
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1
Satz 3, 1. HS. EStG | 24,00 EUR | |
Davon ab
Auszahlungsbetrag | 0,00 EUR | |
und Einbehalt R 39 Abs. 1
Satz 3, 2. HS. EStG | 24,00 EUR | |
Werbungskosten | 0,00 EUR |
1.1.2 Teilentgeltliche Verpflegung
Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 3,60 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 20,40 EUR ausgeschlossen (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR, H 39 “Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber“ LStH).
Der Einbehalt setzt sich zusammen aus
dem Wert für die verbilligt gewährten Mahlzeiten i. H. v. 3,08 EUR (6,68 EUR – 3,60 EUR), die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR) und
einem Differenzbetrag i. H. v. 17,32 EUR.
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Beispiel 2: | ||||
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei
teilentgeltlicher Verpflegung davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) | 24,00 EUR | |||
20 % Frühstück,
40 % Mittag, 40 % Abend = 100 % | 24,00 EUR | |||
davon ab Eigenanteil | 3,60 EUR | |||
Einbehalt | 20,40 EUR | |||
Auszahlung | 3,60 EUR | |||
Werbungskosten | ||||
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1
Satz 3, 1. HS. EStG | 24,00 EUR | |||
davon ab
Auszahlungsbetrag | 3,60 EUR | |||
und Einbehalt R 39 Abs. 1
Satz 3, 2. HS. EStG | 20,40 EUR | |||
Werbungskosten | 0,00 EUR |
2 Trennungstagegeld
Das Trennungstagegeld wird ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit gezahlt. Es richtet sich nach den Sachbezugswerten (§ 15 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 2 und 3 TGV). Ein lediger Soldat erhält danach 6,68 EUR (§ 3 Abs. 3 Satz 1 TGV).
Bei Soldaten mit nach der TGV berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Haushaltshilfen, die einen getrennten Haushalt führen, erhöht sich das Trennungstagegeld auf 150 v. H. der Sachbezüge: es beträgt 10,02 EUR (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TGV).
Werden von Amts wegen unentgeltlich Mahlzeiten gewährt, wird das Trennungstagegeld für jede gewährte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert gekürzt (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 1 HS TGV). Bei unentgeltlicher Gewährung aller Mahlzeiten wird demnach kein Trennungstagegeld ausgezahlt.
In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV erhöht sich dieser Kürzungsbetrag um 50 v. H. auf 150 v. H. des amtlichen Sachbezugswerts (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS TGV), so dass ebenfalls kein Trennungstagegeld ausgezahlt wird.
Bei teilentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten werden in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV die Sachbezüge um den maßgebenden Sachbezugswert gekürzt (z. B.: 6,68 EUR – 6,68 EUR = 0,00 EUR) und der vom Soldaten gezahlte Betrag i. H. v. 3,60 EUR dem gekürzten Tagegeld hinzugerechnet. Es werden 3,60 EUR erstattet.
In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV werden die um 50 v. H. erhöhten Sachbezüge ebenfalls um den um 50 % erhöhten Sachbezugswert gekürzt (10,02 EUR – 10,02 EUR = 0,00 EUR). Der vom Soldaten gezahlte Betrag i. H. v. 3,60 EUR wird dem gekürzten Trennungstagegeld hinzugerechnet. Es werden ebenfalls 3,60 EUR erstattet.
2.1 Steuerliche Würdigung:
Behält der Arbeitgeber für unentgeltlich/teilentgeltlich gewährte Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Einbehalt und den steuerlichen Sachbezugswerten nicht als Werbungskosten abzugsfähig (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR). Der amtliche Einbehalt kann nach dem Reisekostenrecht maximal in Höhe der ungekürzten Trennungstagegelder nach der TGV (6,68 EUR/10,02 EUR) erfolgen.
Für das Steuerrecht sind die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG maßgebend.
Sofern der amtliche Einbehalt nach § 3 Abs. 3 Satz 3 TGV niedriger als die steuerlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ist, kann daher der Differenzbetrag zwischen dem ungekürzten Trennungstagegeld und dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
2.1.1 Unentgeltliche Verpflegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV
Durch den amtlichen Einbehalt i. H. v. 6,68 EUR für die unentgeltlich gewährten Sachbezüge, die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR). ist insoweit ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR) und dem einbehaltenen Trennungstagegeld (6,68 EUR) i. H. v. 17,32 EUR kann als Werbungskosten abgezogen werden. (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).
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Beispiel 3: | ||
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei
unentgeltlicher
Verpflegung davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 1. HS TGV) | 6,68 EUR | |
i. H. d.
Sachbezugswertes | 6,68 EUR | |
Auszahlung | 0,00 EUR | |
Werbungskosten | ||
Verpflegungsmehraufwand R 39
Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG | 24,00 EUR | |
davon ab
Auszahlungsbetrag | 0,00 EUR | |
davon ab Einbehalt R 39 Abs. 1
Satz 3, 2. HS. EStG | 6,68 EUR | |
Werbungskosten | 17,32 EUR |
2.1.2 Teilentgeltliche Verpflegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV
Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 3,60 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 3,08 EUR (6,68 EUR – 3,60 EUR) für die verbilligt gewährten Mahlzeiten, die sonst i. H. v. 3,08 EUR (Sachbezugswert 6,68 EUR vermindert um den Eigenanteil von 3,60 EUR) versteuert werden müssten. insoweit ausgeschlossen.
Der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR), dem einbehaltenen Trennungstagegeld (3,08 EUR) und der steuerfreien Arbeitgebererstattung (3,60 EUR) i. H. v. 17,32 EUR kann als Werbungskosten abgezogen werden. (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).
Die Summe des amtlichen Einbehalts für die verbilligt gewährten Sachbezüge (3,08 EUR) und die Zuzahlung des Soldaten (3,60 EUR) entspricht dem amtlichen Sachbezugswert. so dass keine Hinzurechnung zum Arbeitslohn vorzunehmen ist.
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Beispiel 4: | ||||
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei
teilentgeltlicher Verpflegung davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 1. HS TGV) | 6,68 EUR | |||
i. H. d. nicht
versteuerten Sachbezugswertes | 6,68 EUR | |||
davon ab Eigenanteil | 3,60 EUR | |||
Einbehalt | 3,08 EUR | |||
Auszahlung | 3,60 EUR | |||
Werbungskosten | ||||
Verpflegungsmehraufwand R 39 Abs. 1
Satz 3, 1. HS. EStG | 24,00 EUR | |||
davon ab
Auszahlungsbetrag | 3,60 EUR | |||
davon ab Einbehalt R 39 Abs. 1
Satz 3, 2. HS. EStG | 3,08 EUR | |||
Werbungskosten | 17,32 EUR |
2.1.3 Unentgeltliche Verpflegung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV
Durch den amtlichen Einbehalt i. H. v. 10,02 EUR ist insoweit ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Der amtliche Einbehalt setzt sich zusammen aus:
6,68 EUR für die unentgeltlich gewährten Sachbezüge, die sonst versteuert werden müssten, und
einem Differenzbetrag i. H. v. 3,34 EUR.
Der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR) und dem einbehaltenen Trennungstagegeld (10,02 EUR) i. H. v. 13,98 EUR kann als Werbungskosten abgezogen werden (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).
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Beispiel 5: | |||||
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei
unentgeltlicher
Verpflegung davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS TGV)) | 10,02 EUR | ||||
i. H. d. um 50 %
erhöhten Sachbezugswertes | 10,02 EUR | ||||
davon für nicht
versteuerten Sachbezug | 6,68 EUR | ||||
davon Differenzbetrag | 3,34 EUR | ||||
Auszahlung | 0,00 EUR | ||||
Werbungskosten | |||||
Verpflegungsmehraufwand R 39
Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG | 24,00 EUR | ||||
davon ab
Auszahlungsbetrag | 0,00 EUR | ||||
davon ab Einbehalt R 39 Abs. 1
Satz 3, 2. HS. EStG | 10,02 EUR | ||||
Werbungskosten | 13,98 EUR |
2.1.4 Teilentgeltliche Verpflegung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV
Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 3,60 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 6,42 EUR (10,02 EUR – 3,60 EUR) insoweit ausgeschlossen.
Der amtliche Einbehalt setzt sich zusammen aus
3,08 EUR (6,68 EUR – 3,60 EUR) für die verbilligt gewährten Sachbezüge, die sonst versteuert werden müssten und
einem Differenzbetrag i. H. v. 3,34 EUR.
Der Differenzbetrag zwischen dem steuerlichen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen (24 EUR), dem einbehaltenen Trennungstagegeld (6,42 EUR) sowie der steuerfreien Arbeitgeber-erstattung (3,60 EUR) i. H. v. 13,98 EUR kann als Werbungskosten abgezogen werden. (R 39 Abs. 1 Satz 3, 2. HS LStR).
Die Summe des amtlichen Einbehalts für die verbilligt gewährten Sachbezüge (3,08 EUR) und die Zuzahlung des Soldaten (3,60 EUR) entspricht den amtlichen Sachbezugswerten, so dass keine Hinzurechnung zum Arbeitslohn vorzunehmen ist.
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Beispiel 6: | ||||
Tagegeld und Trennungsreisegeld bei
teilentgeltlicher Verpflegung davon Einbehalt bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 3 Abs. 3 Satz 3, 2. HS TGV) | 10,02 EUR | |||
i. H. d. um 50 %
erhöhten Sachbezugswertes | 10,02 EUR | |||
davon ab Eigenanteil | 3,60 EUR | |||
Einbehalt | 6,42 EUR | |||
davon für nicht
versteuerten Sachbezug (6,68 EUR–3,60 EUR) | 3,08 EUR | |||
davon Differenzbetrag | 3,34 EUR | |||
Auszahlung | 3,60 EUR | |||
Werbungskosten | ||||
Verpflegungsmehraufwand R 39
Abs. 1 Satz 3, 1. HS. EStG | 24,00 EUR | |||
davon ab
Auszahlungsbetrag | 3,60 EUR | |||
davon
ab Einbehalt R 39 Abs. 1 Satz 3,
2. HS. EStG | 6,42 EUR | |||
Werbungskosten | 13,98 EUR |
3 Aufwandsvergütung bei Truppenübungen
Bei besonderen Dienstgeschäften (Truppenübungen) erhalten Berufs- und Zeitsoldaten bei mehr als 10stündiger Abwesenheit eine Aufwandsvergütung.
3.1 Steuerliche Würdigung
Die Aufwandsvergütung und die unentgeltlich gewährte Verpflegung werden nicht versteuert, da bei Angehörigen der Bundeswehr die im Einsatz gewährte Verpflegung und die Verpflegungs-zuschüsse nach § 3 Nr. 4c EStG steuerfrei sind. Evtl. geltend gemachte Verpflegungsmehraufwendungen stehen in vollem Umfang im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, so dass ein Werbungskostenabzug gem. § 3c EStG nicht in Betracht kommt.
4 Nachweis der Aufwendungen
Reisekosten werden von den folgenden Einrichtungen gezahlt:
abordnende Dienststelle,
zugewiesene Dienststelle und
Wehrbereichsgebührnisamt.
Es empfiehlt sich, in Zweifelsfällen (Negativ-)Bescheinigungen aller drei Behörden anzufordern. Werden diese nicht vorgelegt, sind die Kosten nicht anzuerkennen. Bei Problemen (z. B. wiederholt fehlende vollständige Unterlagen) sollte direkt mit den Standortverwaltungen vor Ort Kontakt aufgenommen werden.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2350 - 62/13 - St 22
Fundstelle(n):
CAAAC-37487
1Sachbezugswerte 2005