Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) auf Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen
Kurzinformationen aus dem Bereich Umsatzsteuer Nummer 26/2006
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem BMF folgenden Sachverhalt vorgelegt:
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen sind die Windenergieunternehmen verpflichtet, auf Ersatzflächen sog. Kompensationsmaßnahmen durchzuführen (§ 19 Bundesnaturschutzgesetz). Dazu schließen sie mit ihren Gesellschaftern Verträge, wonach diese die Anpflanzung und Pflege von im Wesentlichen Bäumen. Gehölzen und Hecken auf Flächen ihres eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übernehmen. Bezüglich der fehlenden Restflächen schließt das Windenergieunternehmen Verträge mit Dritten, die land- und forstwirtschaftliche Flächen an das Windenergieunternehmen vermieten und die Pflege und Erhaltung der in diesen Fällen vom Windenergierunternehmen vorgenommenen Anpflanzungen übernehmen.
Das BMF vertritt dazu folgende Auffassung:
Die Umsätze aus Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen können der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, wenn der Land- oder Forstwirt selbst erzeugte Pflanzen zur Wiederherstellung der Funktion des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes liefert. Werden hingegen lediglich Ausgleichsflächen zur Verfügung gestellt oder reine Pflegeleistungen erbracht, ist die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar. Dabei ist es jeweils unerheblich, ob der Land- oder Forstwirt als Gesellschafter am Unternehmen des Verursachers beteiligt ist.
Auf das im Bereich der Ertragsteuern ergangene (BStBl 2004 I S. 716) weist die OFD hin.
Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 7410 - 35/2 - St 23
Fundstelle(n):
SAAAC-37486