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FG Rheinland-Pfalz 17.05.2006 1 K 2003/03, BBK 4/2007 S. 4661

Keine Aktivierung einer Forderung für Pfandgeld gegen den Abfüller, wenn das Leergut noch beim Kunden des Händlers ist

Befindet sich am Bilanzstichtag noch Leergut bei den Kunden eines Getränkegroßhändlers, so braucht dieser keine Forderung für die verauslagten Pfandgelder auszuweisen, die ihm noch gegen den Abfüller – seinen Lieferanten – zustehen. Denn aufgrund des Realisationsprinzips sind Gewinne erst auszuweisen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind: Befindet sich das Leergut aber noch beim Kunden des Getränkehändlers, so weiß der Händler nicht, ob er die Gebinde jemals wieder erhalten wird oder in welchem Zustand diese sein werden: Der Anspruch des Händlers auf die Gegenleistung für seine Forderung – die Lieferung des Pfandguts – ist keineswegs sicher.

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