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BMF 27.10.1999 IV D 1 S 7227 7/99

Umsatzsteuer; | Steuersatz für die Lieferung von sog. Zurüstungen für Rollstühle

Auf die Lieferungen von Teilen und Zubehör für Rollstühle kann der ermäßigte Steuersatz nur dann angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 51 der Anlage des UStG sämtlich erfüllt sind. Hierfür ist insbes. erforderlich, daß die Gegenstände in die Position 87.13 des Zolltarifs einzureihen sind. Zubehör gehört nur dann zur Position 87.13 des Zolltarifs, wenn es mit Rollstühlen geliefert wird, deren übliche Ausrüstung es darstellt und mit denen es üblicherweise zusammen verkauft wird. Gem. gehören Teile und sog. Zurüstungen von Rollstühlen (z. B. Hebel und Kurbel zur Fortbewegung, Rückenlehnen und durch Rückenlehnen betätigte Lenksäulen, Fußrasten, Beinstützen), die einzeln geliefert werden, zur nicht begünstigten Position 87....

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