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Allgemeines | Parteifähigkeit ausländischer juristischer Personen
▶ Beschluss: Ausländisches Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts wegen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu ermitteln. Die Anforderungen an seine Ermittlungshandlungen sind um so größer, je detaillierter die Beteiligten eine ausländische Rechtspraxis vortragen; ggf. hat der Tatrichter ein Rechtsgutachten einzuholen, um die formelle Vorfrage zu entscheiden, ob eine Partei rechts- und parteifähig ist.
▶ Hinweis: In dem Streitfall ging es zum einen um die Frage, unter welchen Umständen eine nach dem Recht des Staates Delaware/USA gegründete juristische Person rechts- und parteifähig ist, wenn sich die tatsächliche Geschäftsleitung im Inland befindet. Gem. Art. XXV des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages vom gelangt die Gründungstheorie zur Anwendung ...