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NWB direkt Nr. 7 vom Seite 5

Praxis- oder Kanzleiveräußerung bei geringer Tätigkeitsfortführung

Annahme von Neufällen kann Wegfall der steuerlichen Begünstigungen bedeuten

Krischan Treyde

Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Freiberufler bauen durch ihre Tätigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wertvolle Vertrauensverhältnisse zu ihren Patienten bzw. Mandanten auf. Der spätere Verkauf der Praxis/Kanzlei beim Übergang in den Ruhestand führt dementsprechend zu einem nicht unerheblichen Veräußerungsgewinn. Begünstigt ist dieser Veräußerungsgewinn in zweifacher Hinsicht: Durch den Freibetrag gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG i. V. mit § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifbegünstigungen des § 34 EStG (Fünftelregelung oder alternativ 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes). Bleibt der Veräußerer in geringfügigem Umfang weiter tätig, kann dies den Wegfall der Begünstigungen zur Folge haben. Anhand eines Fallbeispiels wird nachfolgend die brisante Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt.

Fallbeispiel

Ein 60-jähriger Arzt veräußert seine Arztpraxis. In Absprache mit seinem Nachfolger behandelt er einige Privatpatienten weiter und übernimmt auch einige Neufälle.

Bearbeitung von Altfällen innerhalb der 10-%-Grenze unschädlich

Einigkeit besteht zwischen Finanzverwaltung und Rechtsprechung darüber, dass eine geringfügige Weiterbehandlung von Altfällen nicht zu einem Wegfall der Begüns...

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