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BMF 31.01.2007 IV A 5 - S 7419 - 1/07, NWB direkt 7/2007 S. 10

Behandlung von Sprach- Studienreisen

Das , in dem der BFH entschieden hatte, dass Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen können, ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Soweit Abschn. 272 Abs. 1 Satz 5 UStR längerfristige Studienaufenthalte im Ausland, die mit einer Reise kombiniert sind (sog. High-School-Programme), von der Anwendung des § 25 UStG ausschließt, ist er nicht mehr anzuwenden. Für vor dem ausgeführte Leistungen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer entsprechende Umsätze unter Berufung auf Abschn. 272 Abs. 1 Satz 5 UStR den allgemeinen Regelungen des UStG unterwirft.

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