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Verwirkung der Änderungsmöglichkeit nach einer Außenprüfung
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift § 171 Abs. 4 Satz 3 AO kommt es für die Berechnung der in der Vorschrift genannten Frist auf den Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlungen nur an, wenn eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat. Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen.