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Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer
Die lange und mit Spannung erwartete Entscheidung des BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer liegt nunmehr vor. Demnach ist die Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig, da die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem GG unvereinbar ist. Das Verfahren, nach dem der Wert von Immobilien, Betriebsvermögen sowie nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ermittelt wird, führt zu willkürlichen Ergebnissen und verstößt damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die geltenden Regelungen sind längstens bis Ende 2008 anwendbar. Bis dahin ist der Steuergesetzgeber verpflichtet, für eine einheitliche und transparente Bewertung der verschiedenen Vermögensarten zu sorgen. Neben der unmittelbar eingeforderten Novellierung des BewG sind auch die Auswirkungen dieser Entscheidung auf das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge zu beleuchten.
I. Hintergrund: Vorlageverfahren und verfassungsrechtliche Bedenken des BFH
Mit Beschluss v. - II R ...BStBl 2002 II S. 598