BVerwG Urteil v. - 8 C 20.05

Leitsatz

Die in § 1 Abs. 6 VermG in Bezug genommene gesetzliche Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b REAO greift bei einer Erbausschlagung nicht ein.

Gesetze: VermG § 1 Abs. 6; REAO Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a; REAO Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b

Instanzenzug: VG Potsdam VG 9 K 1992/01 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rückübertragung des 792 m² großen, unbebauten Grundstücks Gemarkung S., Flur ..., Flurstück ...

Das Grundstück gehörte zum ehemaligen Rittergut S., das bis Anfang der 30er Jahre im Eigentum des Majors a.D. B. von V. stand. Zu Parzellierungszwecken war zuvor schon eine ca. 25 ha große Fläche, die so genannte Waldsiedlung S., abgetrennt worden, die aus einem nördlichen und südlichen Teil bestand. Auf der Grundlage eines Aufbau- und Bebauungsplanes ist der gesamte Bereich von der zuständigen Planungsbehörde ohne Rücksicht auf die vorhandenen Eigentumsgrenzen in Baugrundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von 650 bis 800 m² parzelliert worden. Die erforderlichen Erschließungsstraßen wurden angelegt.

Der nördliche Teil, zu dem das streitbefangene Grundstück gehört, war ca.12,8 ha groß und umfasste ca. 160 Bauparzellen. Diesen Teil erwarb in den Jahren 1929/1930 der jüdische Kaufmann H. L. Er ist am im neu angelegten Grundbuch von S., Band ..., Bl. ..., als Eigentümer eingetragen worden.

Zugunsten des bisherigen Eigentümers Major a.D. B. von V. wurde eine Restkaufgeldhypothek in Höhe von 99 000 RM in das Grundbuch eingetragen. Zusätzlich sind später drei weitere Hypotheken in einer Gesamthöhe von ca. 42 500 RM eingetragen worden. Zur Sicherung einer Forderung aus dem zwischen H. L. und der Gemeinde S. abgeschlossenen Aufschließungsvertrag wurde zusätzlich eine Grundschuld in Höhe von 15 000 RM zugunsten der Gemeinde im Grundbuch eingetragen.

In der Folgezeit sind die Parzellen verkauft worden. Die Straßenparzellen waren bereits vor dem an die Gemeinde S. übertragen worden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts veräußerte der Kaufmann H. L. bis Ende 1938 ca. 100 Parzellen in einer Gesamtgröße von 65 000 bis 70 000 m². Nach diesem Zeitpunkt blieben 62 Parzellen mit einer Gesamtfläche von 46 043 m² unverkauft.

Der Kaufmann H. L. verstarb am und hinterließ seine Ehefrau R. L., die gemeinsame Tochter J. S., deren Enkeltochter M. S., den Sohn E. L., sowie dessen Töchter, die Enkeltöchter H. L. und E. J. L. (später O.). Zwei der vorverstorbenen Söhne des Kaufmanns H. L. und seiner Ehefrau hatten keine Nachkommen. Der ebenfalls vorverstorbene Halbbruder M. L. hinterließ die Tochter C. T. und deren Tochter E. T.

Ausweislich der beigezogenen Nachlassakte des Amtsgerichts S. Abteilung 66 - früher Abteilung 7 - 7 ... ( Beiakte VIII) schlugen mit notarieller Urkunde vom die Ehefrau R. L. und die Tochter J. S., diese auch für ihre Tochter M. S., die Erbschaft "aus allen Gründen aus, aus denen" sie "als Erben in Frage kommen könnten". Zugleich ist in der Urkunde darauf hingewiesen worden, dass ein Testament nicht vorhanden ist. Hinsichtlich der weiteren Erbfolge wies die Ehefrau R. L. in einem Schreiben an das Amtsgericht S. vom darauf hin, dass als nächster gesetzlicher Erbe der Sohn E. L. in Betracht kommt und als Geschwisterkind die Tochter des verstorbenen Halbbruders, die genannte C. T. Weiterhin heißt es in dem Schreiben der Frau R. L.: "Da der Nachlass meines verstorbenen Ehemanns unübersichtlich und Barvermögen nicht vorhanden ist, will mein Sohn E. I. sich innerhalb der gesetzlichen Frist über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft äußern."

Nach Sichtung des Nachlasses schlug auch der Sohn E. L. ausweislich der vom Rechtspfleger des Amtsgerichts S. am protokollierten Erklärung für sich und die beiden Enkelkinder H. L. und E. J. L. die Erbschaft aus. In der Erklärung des Sohnes heißt es:

"Der Nachlass besteht in der Hauptsache aus unbebauten Grundstücken in S. ... Ich stelle anheim, eine Nachlasspflegschaft einzuleiten. Dem zu bestellenden Nachlasspfleger stehe ich mit Auskünften zur Verfügung."

Auch die Enkeltochter C. T. schlug am die Erbschaft aus. Daraufhin ist der Rechtsanwalt M. am zum Nachlasspfleger bestellt worden. Unmittelbar danach schlug weiterhin die Urenkelin E. T. die Erbschaft aus.

Ende März 1939 machte der Major a.D. B. von V. aus den hypothekarisch gesicherten Forderungen einen Betrag in Höhe von 97 856,25 RM nebst Zinsen in Höhe von 5 000 RM gegenüber dem Nachlass geltend und beantragte die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Ausweislich des mit Hilfe des Sohnes des Verstorbenen erstellten Nachlassverzeichnisses vom wies der Wert des Nachlasses einen Gesamtbetrag von 118 000 RM aus. Die nicht veräußerten 62 Grundstücksparzellen waren mit einem Betrag in Höhe von 115 000 RM - bei einem m²-Preis von 2,50 RM - bewertet worden. Dieser Summe standen Belastungen in Höhe von ca. 159 000 RM ausweislich der Aufstellung gegenüber. Die noch valutierenden dinglichen Belastungen waren mit 150 000 RM angesetzt worden. In seiner Stellungnahme vom wies der Nachlasspfleger darauf hin, dass nach seiner Einschätzung die Kaufpreisrestforderung des Majors a.D. B. von V. nicht mehr in der geltend gemachten Höhe bestehen könnte. Es könne aber wegen Geldmangels auch keine Buchprüfung derzeit durchgeführt werden.

In dem an das Nachlassgericht gerichteten Schreiben des Nachlassverwalters Rechtsanwalt M. vom heißt es u.a.: "Ich versuche zurzeit noch jemanden zu finden, der eventuell beabsichtigt, die Parzellierung des Grundstücksgeländes weiterzuführen und in die mit Herrn V. bestehenden Verträge einzuspringen. Interessenten werden mir von Herrn L. jun. zugeführt, der ein Interesse daran hat, den Nachlass zu aktivieren, damit die Forderung des Finanzamts S. an Einkommenssteuer, für die seine Mutter persönlich haftet, gedeckt werden kann. Bisher sieht es aber nicht aus, als ob diese Versuche von Erfolg begleitet sein könnten."

Am fand die Zwangversteigerung statt. Der Parzellierungskaumann Wilhelm M., der nach Ende des Krieges von verschiedenen Seiten als Gegner des NS-Systems eingestuft wurde, erwarb die genannten Parzellen als Meistbietender bei einem Höchstgebot von 116 000 RM. Im Januar 1941 ist er im damaligen Grundbuch von S. eingetragen worden. Der Versteigerungserlös wurde nach Abzug der Kosten und der Grundsteuer an Major a.D. B. von V. ausgekehrt.

Der anstelle des zur Wehrmacht eingezogenen bisherigen Nachlasspflegers eingesetzte Rechtsanwalt Me. teilte dem Nachlassgericht mit Schreiben vom mit, dass sich nach Prüfung der Unterlagen die Ansprüche des Majors a.D. B. von V. auf ca. 62 000 RM belaufen würden. In einem späteren Schreiben heißt es, dass der Major a.D. B. von V. von seiner Restforderung Abstand genommen habe.

Mit notariellem Kaufvertrag vom veräußerte der Eigentümer Wilhelm M. aus "seinem Waldsiedlungsgelände S." das streitbefangene Grundstück an die Eltern der Klägerin zu einem Kaufpreis von 2 800 RM, die ausweislich der in den Akten befindlichen Quittung sofort bezahlt wurden. Am sind die Eltern der Klägerin als Eigentümer im damaligen Grundbuch von S. eingetragen worden. Die Nachlasspflegschaft ist erst 1951 beendet worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom wurde festgestellt, dass ein anderer Erbe des verstorbenen Kaufmanns H. L. nicht vorhanden sei.

1957 stellte Frau J. S. beim Entschädigungsamt in Berlin einen Antrag auf Entschädigung. Dieser Antrag ist später zurückgenommen worden, nachdem das Entschädigungsamt Ende 1962 darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der Erbausschlagung und des Eintritts des Landes Berlin als Fiskuserbe ein Entschädigungsanspruch nach dem Verfolgten erloschen sei.

Die Eltern der Klägerin sind 1946 bzw. 1988 verstorben. Ihre Erben sind die Klägerin und deren Schwester. Mit Schreiben vom meldete die Klägerin zugleich im Namen ihrer Schwester vermögensrechtliche Ansprüche an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom meldete auch Frau Margot K., geborene S. für sich und ihre Miterbin, die Beigeladene zu 1, vermögensrechtliche Ansprüche beim Magistrat von Berlin für den "Besitz von Heinrich L. Land H. bei T. Waldsiedlung S." an. Gleichzeitig hatte sie bei dem zuständigen Amtsgericht unter Hinweis auf diese Anmeldung die Übersendung eines Grundbuchauszuges "über Land H. bei T., Waldsiedlung S., das bis zum Jahr 1938 in Besitz des im Januar 1939 verstorbenen H. L. war" verlangt. Die diesbezügliche Antwort des Grundbuchamts und dieses Anschreiben reichten die Beigeladenen im Februar 1991 bei dem zuständigen Vermögensamt ein.

Mit Schreiben vom wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Landkreis Oberhavel darauf hin, dass Frau Margot K. im Bezug auf das Grundstück "O., Waldsiedlung S." vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet habe.

Mit Schreiben vom konkretisierte ein Bevollmächtigter der Beigeladenen den vermögensrechtlichen Antrag und nannte die Flur- und Flurstückbezeichnung. Nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens erließ der Landkreis Oberhavel, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, über 60 Teilbescheide. Mit dem 58. Teilbescheid vom übertrug er zum einen das streitbefangene Grundstück auf der Grundlage einer Singularrestitution gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG auf die Beigeladenen. Zugleich lehnte er den von der Klägerin geltend gemachten Rückübertragungsantrag ab.

Der von der Klägerin fristgerecht erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Der VI. Widerspruchsausschuss des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen führte im Widerspruchsbescheid vom u.a. aus: Es liege der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG vor. Die Erbausschlagungen im vorliegenden Fall würden einen Vermögensverlust auf andere Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG darstellen. Im Übrigen sei gemäß Art. 3 Abs. 1a und b REAO ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust zu vermuten. Diese Vermutungsregelung gelte auch zugunsten derjenigen, die ihr Vermögen durch eine scheinbar freiwillige rechtsgeschäftliche Verfügung verloren hätten. Die Angehörigen des Erblassers seien als Angehörige des jüdischen Glaubens im Jahre 1939 zumindest einer Kollektivverfolgung im Sinne des Art. 3 Abs. 1b REAO ausgesetzt gewesen.

Mit ihrer am erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass der Funktionsvorgänger der Beklagten nicht alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände berücksichtigt habe. Er habe ihr auch nicht die ihrerseits angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Sie sei erst Jahre später von der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Beigeladenen unterrichtet worden. Es läge auch schon keine form- und fristgemäße Anmeldung der Ansprüche der Beigeladenen vor. Die Konkretisierung der Anmeldung sei verspätet.

Auch seien die Beigeladenen nicht Rechtsnachfolger nach dem verstorbenen Erblasser. Als Erbe sei vom Nachlassgericht bereits das Land Berlin festgestellt worden. Eine Erbberechtigung anderer Art sei nicht nachgewiesen worden. Die Beigeladene zu 2 könne schon deshalb nicht Beteiligte in diesem Verfahren sein, weil sie lediglich einen Erbschein nach englischem Recht besitze, der sich nur auf bewegliche Nachlassgegenstände beziehe. Auch der Erbschein nach R. L. sei bedeutungslos, da er keinen Beweis für eine ungeteilte Erbengemeinschaft darstelle. Zudem sei im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens in einem Vergleich im Jahre 1961 eine Entschädigung gezahlt worden, sodass die Erbengemeinschaft aufgelöst worden sei.

Auch habe J. S. bereits auf ihre Rechte verzichtet, indem sie zunächst das Erbe ausgeschlagen und 1963 auch ihren Antrag auf Entschädigung vor der Entschädigungsbehörde zurückgenommen habe. Zudem liege kein Vermögensverlust vor, da die Erbausschlagungen nur dazu gedient hätten, die Familie L. von der Haftung für Verbindlichkeiten zu befreien. Der Nachlass sei nämlich weit überschuldet gewesen. Es habe keinen Druck gegeben. E. L., der Sohn des Erblassers habe erst, nachdem er sich einen Überblick über den Nachlass verschafft habe, die Erbschaft ausgeschlagen. Die Befreiung von Schulden sei aber kein Vermögensverlust. Eine Restitution sei schließlich auch deshalb nicht möglich, weil es sich um Teile eines Siedlungsgeländes aus dem ehemaligen Bestand eines Siedlungsunternehmens gehandelt habe und insoweit § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG einer Restitution entgegenstehe. Die Siedlungsplanung für dieses Grundstück sei gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Es seien auch deshalb keine Restitutionsansprüche der Beigeladenen entstanden, weil die Ausschlusstatbestände der § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1a VermG eingreifen würden.

Die Klägerin hat beantragt, den 58. Teilbescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die ergangenen Bescheide verteidigt und die bisherige Argumentation vertieft.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Ergebnis habe der Landkreis Oberhavel das streitbefangene Grundstück zu Recht auf die Beigeladenen übertragen; denn der betreffende Vermögenswert sei auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO einer ungerechtfertigten Entziehung ausgesetzt gewesen. Die Erbausschlagungen hätten zu einem endgültigen Verlust der Erbmasse geführt und seien als rechtsgeschäftliche Vermögensaufgabe anzusehen. Sie hätten bewirkt, dass der Vermögenswert auf "andere Weise" im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG zugunsten des Fiskus verloren gegangen sei. Das Vermögensrecht sehe auch sonst eine durch herrschende Unrechtsverhältnisse erzwungene Erbausschlagung ohne weiteres als Schädigungstatbestand an (§ 1 Abs. 2 VermG).

Zugunsten der Beigeladenen greife die gesetzliche Vermutung des Art. 3 Abs. 1 REAO ein. Diese sei nicht widerlegt worden. Der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die Erbausschlagungen nicht durch die Verfolgung beeinflusst worden seien. Sowohl der historische Hintergrund als auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles sprächen eindeutig für einen vermögensbedingten Vermögensverlust, sodass der erforderliche Ursachenzusammenhang zur vollen Überzeugung der Kammer sogar ohne Anwendung der Vermutungsregelung feststehe. Die Verdrängung jüdischer Betriebe aus dem Wirtschaftsleben sei von Anfang an zentrales Ziel der NS-Ideologie gewesen. Die Verfolgungssituation habe sich im Jahre 1938 massiv verschärft. Angesichts der Novemberereignisse 1938 sei zudem die Entschließungsfreiheit der Erben ausgeschlossen gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Mit ihrer Revision vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und beantragt,

1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom aufzuheben,

2. den 58. Teilbescheid des Landrates des Landkreises Oberhavel vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom aufzuheben und den Antrag der Beigeladenen zu 1 und 2 auf Rückübertragung des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von S., Blatt ..., Gemarke S., Flur ..., Flurstück ..., abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladenen, die darauf hingewiesen haben, dass es keine Unterlagen mehr über den Geschäftsbetrieb des Erblassers H. L. gibt, halten die ergangene Entscheidung für zutreffend.

Sie beantragen ebenfalls die Zurückweisung der Revision.

II

Die Revision hat Erfolg.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG angenommen. Die darin in Bezug genommene Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b REAO greift bei einer Erbausschlagung nicht ein.

Das Verwaltungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei eine rechtzeitige Anmeldung der Ansprüche gemäß §§ 30 und 30a VermG durch die Beigeladenen bejaht. Die Mutter und Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 hatte bereits im Oktober 1990 und damit innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG für sich und ihre Cousine Ansprüche hinsichtlich des früheren Besitzes des H. L. gegenüber der ständigen Vertretung der DDR in London mit der konkludenten Bitte um eine entsprechende Weiterleitung geltend gemacht. Die Rechtsanwälte der Rechtsvorgängerin hatten sich unter Beifügung einer Mitteilung des Amtsgerichts W. vom unter dem im Schreiben an das Landratsamt Oranienburg auf ihr Schreiben vom bezogen. Dabei sind, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, sowohl Art, Umfang und Ort des Vermögenswertes nach § 4 Abs. 1 der Anmeldeverordnung, aber auch die berechtigten Anmelder, nämlich die zwei Erbinnen nach H. L. hinreichend benannt worden. Die einzelnen Grundstücke der Waldsiedlung, soweit sie H. L. betrafen, waren für das Vermögensamt ohne weiteres aus den Katasterunterlagen und den Grundbüchern konkretisierbar im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anmeldeverordnung i.V.m. § 31 Abs. 1 VermG (vgl. BVerwG 8 C 15.03 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 34 = ZOV 2005, 106 ff.). Dass die Beigeladene zu 1 ihre Vollmacht erst später nachreichte, schließt sie von der Anmeldung nicht aus. Denn die fristwahrende Anmeldung der Miterbin M. K. kam auch ihr zugute ( BVerwG 8 B 81.04 - juris).

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die Erbberechtigung der Beigeladenen bejaht. Es ist zunächst unschädlich, dass nach der wirksamen Erbausschlagung kein Erbschein nach H. L. vorgelegt worden ist. Gemäß § 31 Abs. 1c VermG i.V.m. § 181 Bundesentschädigungsgesetz ist die Vorlage eines Erbscheins zugunsten jüdischer Verfolgter nicht notwendig, wenn die Erbberechtigung anderweitig nachgewiesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keines Erbnachweises nach E. L. und der J. S. E. L. und J. S. waren, was die Klägerin nicht in Frage stellt, u.a. Miterben nach H. L. Beide schlugen die Erbschaft aus. An ihre Stelle traten, ohne dass es auf eine Erbfolge nach E. L. und J. S. ankommt, gemäß § 1924 Abs. 3 i.V.m. § 1953 Abs. 2 BGB deren Kinder. Als nachrangige Erben sind sie aber im Vermögensrecht nur durch einen erfolgreichen Restitutionsantrag eines vorrangigen Erben ausgeschlossen (vgl. BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35). Ein derartiger Restitutionsantrag liegt nicht vor. Frau C. T., die Tochter eines Halbbruders des Erblassers H. L., die ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hatte, wird von der Erbenstellung durch die Enkelinnen des Erblassers verdrängt. Ein Erbnachweis der Beigeladenen zu 2 nach ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter M. K. ist vorhanden.

Dem Verwaltungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, dass der Erblasser H. L. und dessen die Erbschaft jeweils ausschlagenden Erben, die alle jüdischen Glaubens waren, als Verfolgte aus rassischen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG anzusehen sind. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO, auf den sich § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG bezieht, gilt die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsbedingtheit bestimmter Rechtsgeschäfte für jeden, "der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den genannten Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte". Dazu zählen in der maßgeblichen Zeit vom bis zum nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle jüdischen Mitbürger. Auf den Nachweis individueller Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a REAO kommt es deshalb nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat aber zu Unrecht den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG bejaht. Denn entgegen seiner Auffassung greift nicht die Vermutungsregelung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der REAO ein, die in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Bezug genommen ist ("nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/0 (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom "). Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gilt die Vermutung einer ungerechtfertigten Entziehung "bei Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände" durch jemanden, der dem oben umschriebenen Personenkreis angehörte.

Eine Erbschaftsausschlagung unterfällt nicht dem Tatbestand einer Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände in diesem Sinne. Dem Erbausschlagungsrecht kommt die Aufgabe zu, dass sich der vorläufige Erbe von dem bereits eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung wieder lösen kann. Aus §§ 1942 und 1922 Abs. 1 BGB folgt, dass eine Erbschaft im Zeitpunkt des Erbfalls ohne jede weitere Voraussetzung auf den berufenen Erben übergeht. Erst durch die Ausschlagung kann sich der Erbe wieder auch von Erbschaft lösen. Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Nächstberufenen zufällt und der Anfall an den Ausschlagenden gerade nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB).

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist eine privatrechtliche Willenserklärung, für die staatliche Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer zwangsbedingten Veräußerung oder verfolgungsbedingten Aufgabe der Vermögensgegenstände nicht zu vermuten sind. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist gerade für die NS-Verfolgten durch staatliches Handeln nicht vorgeschrieben worden. Allerdings kann sie durch staatliches Handeln erzwungen worden sein. Dies war in der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung, auf die die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG von Anfang an abgestellt hat, anerkannt (vgl. 11 RW 95 und 98/53 - RzW 1955, S. 39 f.).

Die grundsätzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO, dass ein Vermögensverlust verfolgungsbedingt war, greift für Erbausschlagungen aber nicht ein. Denn Art. 3 REAO gilt nur für die Veräußerung oder die Aufgabe von Vermögenswerten. Wie sich aus der Gesamtsystematik ergibt, hat das Rückerstattungsrecht die Erbausschlagung aber nicht als "Aufgabe eines Vermögensgegenstandes" angesehen.

Das Rückerstattungsrecht der Britischen und US-amerikanischen Zone, aber auch die für Berlin (West) geltende REAO hatte in den jeweiligen, fast gleichlautenden Art. 2 der Rückerstattungsgesetze die Entziehungstatbestände aufgeführt und in Art. 3 (vgl. Art. 3 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung Deutschland - Britisches Kontrollgebiet = Art. 3 des Gesetzes Nr. 59 über Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände in der amerikanischen Besatzungszone und Art. 3 REAO) die bekannte Entziehungsvermutung, auf die - in der Fassung der REAO - § 1 Abs. 6 VermG verweist, aufgestellt. Ausschlagungen einer Erbschaft sind in den Entziehungstatbeständen des jeweiligen Art. 2 aber gerade nicht aufgeführt. Dementsprechend konnte sich auch die Vermutungsregelung über eine ungerechtfertigte Entziehung nicht darauf beziehen. Vielmehr kannten die genannten drei alliierten Rückerstattungsgesetze nahezu gleichlautende Sonderbestimmungen über das Erbrecht und die Ausschlagung, so in Art. 66 der britischen Regelung, in Art. 79 US-amerikanischen Norm und in Art. 67 REAO. Dort sind jeweils Anfechtungsregelungen für Verfügungen von Todes wegen und wegen Erbschaftsausschlagung getroffen. So heißt es in dem stellvertretend heranzuziehenden Art. 66 Abs. 2 der brit. Regelung: "Hat eine der in Absatz 1 genannten Personen in der maßgebenden Zeit eine Erbschaft ausgeschlagen, um dadurch einen aus den Gründen des Art. 1 erwarteten Zugriff des Staates auf die Vermögensgegenstände zu verhindern, so ist die Ausschlagung anfechtbar", wobei dann auf die Anfechtung die §§ 1954 ff. BGB entsprechende Anwendung finden. Die Ausschlagung ist damit nicht unwirksam, sondern anfechtbar und somit vernichtbar. Ihre Erklärung an sich begründet danach auch keinen Entziehungstatbestand im Sinne der Art. 2 der genannten alliierten Regelwerke.

Dementsprechend findet sich mit Ausnahme der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf auch kein zum Rückerstattungsrecht ergangenes Urteil, in dem eine Erbausschlagung als Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände im Sinne der Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO eingestuft worden ist. Dies bestätigt die rückerstattungsrechtliche Literatur (vgl. Kubuschok-Weißstein, Rückerstattungsrecht der Britischen und Amerikanischen Zone, Kommentar zum Militärregierungsgesetz 59, 1950, Anm. 1 und 4 zu Art. 66 BR und Art. 79 US; Harmening, in: Harmening/Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz 1950, Anm. III 1. Absatz zu Art. 3 REG: "Ausgeschlossen sind ... erbrechtliche Rechtsgeschäfte, für die Sonderbestimmungen in den Art. 65 ff. und in § 77 Ehegesetz bestehen.").

Als Schlussfolgerung ist damit festzuhalten, dass nach dem Alliierten Rückerstattungsrecht die Ausschlagung einer Erbschaft Gegenstand einer Sonderregelung war und dass nur in dem Fall einer im Einzelfall erzwungenen, abgenötigten Erbausschlagung von einem verfolgungsbedingten Rechtsverlust auszugehen ist, der unter die Regelungen der Art. 2 und 3 der genannten Rückerstattungsgesetze fällt. Grundsätzlich führt damit die Ausschlagung nach den rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen nicht zu einer Nichtigkeit des Ausschlagungsaktes, sondern nur zur Anfechtbarkeit innerhalb bestimmter Fristen. Das Allierte Rückerstattungsrecht sah in einer Ausschlagungserklärung keine von vornherein bestehende Verfolgungsbedingtheit. Dafür war maßgebend, dass eine Ausschlagung aus unterschiedlichsten Motiven im Rechtsleben denkbar ist, für die Verfolgungsbedingtheit aber zusätzliche Kriterien wie etwa die Bedrohung oder Gewaltanwendung vorhanden sein müssen. Aus der Existenz der Sonderregelung über die Ausschlagung in den Rückerstattungsgesetzen ist zugleich zu schließen, dass die Vermutungsregelung in den Art. 3 der genannten Rückerstattungsgesetze nicht gelten kann. Diese generelle Vermutung würde keinen Sinn ergeben und die Existenz der Sonderregelung gerade nicht erklären können, da sonst jede Ausschlagung einer Erbschaft durch einen politisch Verfolgten in der genannten Zeit von der Vermutungsregelung erfasst würde.

Die Sonderregelungen über die Erbschaftsausschlagung in der REAO und den anderen Rückerstattungsgesetzen schließen damit die Annahme aus, dass die generelle Regelung über die Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen in Art. 2 und Art. 3 REAO eingreifen kann. Die speziellen Regelungen über die Erbschaftsausschlagung verdrängen die Anwendbarkeit der Art. 2 und Art. 3 REAO. Es besteht folglich keine gesetzliche Vermutung, dass eine Erbschaftsausschlagung verfolgungsbedingt sein muss. Vielmehr hat nach allgemeinen Grundsätzen der Geschädigte nachzuweisen, dass die Erbschaftsausschlagung auf einer staatlichen Verfolgung beruht. Denn diese Ausschlagung ist aus unterschiedlichsten Gesichtspunkten denkbar, so etwa für den häufigen Fall, dass der Erbe nicht die Schulden des Erblassers übernehmen will, oder wenn er etwa die Erbschaft seinen eigenen Abkömmlingen zukommen lassen will oder aus sittlichen und moralischen Gründen die Erbschaft von einem bestimmten Erblasser nicht antreten will. Das Verwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt, weil es zugunsten der Beigeladenen von der Vermutung der Verfolgungsbedingtheit der Erbausschlagung ausgegangen ist.

Auch soweit das Verwaltungsgericht hilfsweise davon ausgeht, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang auch ohne Anwendung der Vermutungsregelung zur vollen Überzeugung der Kammer feststehe, verletzt es Bundesrecht. Der Senat kann die insoweit erfolgte Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht überprüfen, weil das Verwaltungsgericht einen falschen Maßstab angewandt hat, indem es die Mitursächlichkeit der NS-Herrschaft für diese Überzeugungsbildung für ausreichend hält. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG. Danach muss der Vermögensverlust seine Ursache ("deshalb ihr Vermögen ... verloren haben") in der Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen gehabt haben. Eine bloße Mitursächlichkeit reicht insoweit nicht aus (vgl. aber Urteil vom -BVerwG 8 C 12.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 14 S. 69 - zu dem anders gefassten § 3 Abs. 3 Buchst. a REAO). Aus der allgemeinen Verfolgungssituation jüdischer Wirtschaftsunternehmen und jüdischer Vermögenswerte ergibt sich aber nicht zwingend die Verfolgungsbedingtheit der Erbausschlagung. Es bedarf vielmehr der Feststellung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass das Erbe nach H. L. verfolgungsbedingt ausgeschlagen wurde. Eine solche konkrete Beweiswürdigung kann nicht - wie es das Verwaltungsgericht getan hat - durch die Würdigung der allgemein gegenüber Juden getroffenen Regelungen ersetzt werden.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Inhalt der Akten sind keine konkreten Tatsachen dafür ersichtlich, dass die Erbausschlagungen durch staatliche Verfolgung veranlasst waren.

Dem Akteninhalt, insbesondere deren Nachlassakte entnimmt der Senat, dass ausweislich der Erklärungen der gesetzlichen Erben die jeweilige Erbausschlagung durch die Erben nur deshalb erfolgte, weil vorliegend kein Barvermögen vorhanden war und der Nachlass überschuldet war. Während die Ehefrau des Erblassers in ihrem Schreiben an das Nachlassgericht vom darauf hinwies, dass der Nachlass ihres Mannes "unübersichtlich und Barvermögen nicht vorhanden ist" und deshalb ihr Sohn sich über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft äußern werde, überprüfte der Sohn E. L. offensichtlich die Passiva und Aktiva des Nachlasses. Seine am protokollierte Erklärung bezog sich auf die Anheimgabe einer Nachlasspflegschaft, da er offenbar von einer Überschuldung des Nachlasses ausging, die später dann auch in dem mit seiner Hilfe erstellten Nachlassverzeichnis vom nachgewiesen wurde. Dass die Überschuldung das entscheidende Motiv für die Erbausschlagung war, zeigt sich auch in dem an das Nachlassgericht gerichteten Schreiben des Nachlassverwalters Rechtsanwalts M., in dem mitgeteilt wurde, dass der Sohn E. L. gerade ein Interesse daran hatte, den Nachlass im Interesse seiner Mutter zu aktivieren, damit eine Forderung des Finanzamts Schöneberg gedeckt werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat keine individuellen Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erbausschlagung festgestellt (vgl. S. 13 UA). Insbesondere ist auch kein konkreter Umstand ermittelt worden, der für eine Verknüpfung von Erbausschlagung mit bestimmten Ausreisebemühungen der Familie des Erblassers spricht.

Hinzu kommt, dass nach dem Vorbringen des Vertreters der Beigeladenen keinerlei Geschäftsunterlagen aus der Vergangenheit mehr vorhanden sind und sich das Verwaltungsgericht seinerseits zu keinen weiteren Ermittlungen mehr veranlasst sah. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Beigeladenen trotz des substantiierten Vortrags der Klägerin zum Fehlen einer verfolgungsbedingten Erbausschlagung nicht mit einem eigenen Sachvortrag reagiert haben, obschon die Umstände einer konkreten Verfolgung bei der Abgabe der Ausschlagungserklärungen nur ihnen oder ihren Angehörigen bekannt sein konnten.

Nach alledem ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG nicht erfüllt, so dass den Beigeladenen kein Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 60 741,48 € festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-37246