BVerwG Beschluss v. - 6 PB 17.06

Leitsatz

1. Die Regeln über die Abstimmung in Gruppenangelegenheiten nach § 39 Abs. 2 und 3 SächsPersVG sind auf die Beschlussfassung in dem nach Fachgruppen zusammengesetzten Lehrerhauptpersonalrat sinngemäß anzuwenden.

2. Die Aufhebung einer Schule ist eine Angelegenheit, in welcher nur die Vertreter der jeweiligen schulartbezogenen Fachgruppe im Lehrerhauptpersonalrat zur Beschlussfassung im Rahmen der Mitwirkung nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG berufen sind.

Gesetze: SächsPersVG § 39; SächsPersVG § 67

Instanzenzug: VG Dresden VG PL 9 K 2924/03 vom OVG Bautzen OVG PL 9 B 131/04 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

1. Zunächst ist der Tenor des angefochtenen Beschlusses gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

a) Soweit es dort heißt, die Beschwerde "des Antragstellers" gegen den erstinstanzlichen Beschluss werde zurückgewiesen, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Unrichtig ist ein Beschlusstenor, wenn er dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers nicht entspricht. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt. Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Beteiligten erkennbar sein. Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung vor, kann eine Beschlussformel sogar bis ins Gegenteil korrigiert werden (vgl. - AP Nr. 24 zu § 319 ZPO Bl. 701).

aa) Die Zurückweisung der Beschwerde "des Antragstellers" im angefochtenen Beschluss ist unrichtig. Wie sich aus dessen Gründen ergibt, wollte das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den stattgebenden erstinstanzlichen Beschluss zurückweisen.

bb) Diese Unrichtigkeit war für die Beteiligten bereits bei Zustellung des angefochtenen Beschlusses ohne weiteres erkennbar. Das ergibt sich bereits daraus, dass der im Anhörungstermin des Oberverwaltungsgerichts vom verkündete Beschluss laut Anlage zur Niederschrift dahin lautete, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen werde. Zweifel daran, dass der Beschlusstenor mit diesem Inhalt verkündet wurde, bestehen nicht (§ 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7, § 165 ZPO). Zudem war allen Beteiligten bekannt, dass nicht die Antragsteller, die durch den erstinstanzlichen Beschluss begünstigt wurden, Beschwerde eingelegt hatten, sondern der Beteiligte zu 1, der durch ihn beschwert wurde. Schließlich sind am Verfahren eine Mehrzahl von Antragstellern beteiligt. Wenn der Tenor des angefochtenen Beschlusses auf Zurückweisung der Beschwerde "des Antragstellers" - statt richtigerweise des Beteiligten zu 1 - lautete, so handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung, welche der Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich ist (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Auflage 2007, § 319 Rn. 18 und 23).

b) Die Korrektur des zweitinstanzlichen Tenors kann der Senat selbst vornehmen. Für die Berichtigung nach § 319 ZPO ist nämlich auch das befasste Rechtsmittelgericht zuständig, solange der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt (vgl. - BAGE 96, 228 <232>).

c) Einer gesonderten Anhörung der Beteiligten bedarf es hier ausnahmsweise nicht. Die Antragsteller sind durch die Berichtigung formell begünstigt. Der Beteiligte zu 1 geht ausweislich seiner Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung selbst davon aus, dass seine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde; die Berichtigung trägt dieser in der Sache zutreffenden Sichtweise lediglich formell Rechnung. Der Beteiligte zu 2 ist ohnehin nicht betroffen.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

a) Die Beschwerdebegründung stellt die Frage, ob die Auflösung einer Dienststelle eine gemeinsame Angelegenheit aller dort vertretenen Beschäftigtengruppen im Sinne von § 5 SächsPersVG ist. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Zum einen ist sie offensichtlich zu bejahen und daher nicht klärungsbedürftig im Rechtsbeschwerdeverfahren. Zum anderen ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil ihre Beantwortung für den vorliegenden Fall der Auflösung von Schulen nichts hergibt, welche durch Inhalt und Auswirkungen des Fachgruppenprinzips nach Maßgabe der speziellen Regelungen in § 67 Abs. 2 SächsPersVG geprägt ist.

b) Darauf richtet sich allerdings die weitere Frage, die die Beschwerde aufwirft. Mit ihr will der Beteiligte zu 1 geklärt wissen, ob § 39 Abs. 2 und 3 SächsPersVG auf die Beschlussfassung im Lehrerhauptpersonalrat anzuwenden und - bejahendenfalls - ob die Aufhebung einer Schule eine fachgruppenspezifische Angelegenheit ist, in welcher nur die jeweiligen Fachgruppenvertreter im Lehrerhauptpersonalrat zur Beschlussfassung berufen sind. Beide Fragen sind mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu bejahen, so dass es der Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

aa) Die Regelungen in § 39 Abs. 2 und 3 SächsPersVG sind auf die Beschlussfassung im Lehrerhauptpersonalrat sinngemäß anzuwenden (vgl. zu einer ähnlichen Rechtslage nach dem NWPersVG 1958 bereits: BVerwG 7 P 13.66 - BVerwGE 26, 321 <325> = Buchholz 238.37 § 57 PersVG Nordrhein-Westfalen Nr. 1 S. 5 f.).

(1) Dies ergibt sich hinreichend deutlich bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG besteht der Lehrerhauptpersonalrat - ebenso wie die Lehrerbezirkspersonalräte - abweichend von § 5 SächsPersVG aus (Vertretern von) Fachgruppen. Die im sächsischen Personalvertretungsgesetz für Gruppen im Sinne von § 5 SächsPersVG geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden (§ 67 Abs. 2 Satz 6 SächsPersVG). Dem ist zu entnehmen, dass die sonst für das Personalvertretungsrecht wesentliche Gruppenunterteilung in Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bereich der Lehrerbezirkspersonalräte und des Lehrerhauptpersonalrats durch die schulartbezogene Fachgruppenunterteilung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG (Grund-, Mittel- und Förderschulen sowie Gymnasien und berufliche Schulen) ersetzt wird mit der Folge, dass alle das Gruppenprinzip konkretisierenden Bestimmungen des Gesetzes auf die Fachgruppen sinngemäß Anwendung finden. Sinngemäße Anwendung bedeutet dabei, dass die Unterteilung nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses ersetzt wird durch diejenige nach der schulartbezogenen Funktion. Demgemäß wird die Fachgruppenzugehörigkeit der einzelnen Lehrkraft nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG determiniert durch die Art der Schule, an der die Lehrkraft beschäftigt ist; die Arbeitsverträge sind irrelevant. Dass die Regelungen in § 39 Abs. 2 und 3 SächsPersVG, durch welche die Kompetenzen der Gruppenvertreter zur Beschlussfassung im Personalrat festgelegt werden, das Gruppenprinzip konkretisierende Bestimmungen sind, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.

(2) Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt in dieser Hinsicht an Klarheit nichts zu wünschen übrig. § 67 Abs. 2 SächsPersVG in seiner heutigen Fassung stimmt im Wesentlichen überein mit derjenigen Fassung, welche die Vorschrift bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom , SächsGVBl S. 165, gefunden hatte. § 67 Abs. 2 Satz 6 SächsPersVG ist sogar wortgleich mit § 67 Abs. 2 Satz 7 SächsPersVG in der damaligen Fassung. Dazu hieß es im Gesetzentwurf der Staatsregierung: "Die in Satz 7 vorgesehene Neuregelung dient der Klarstellung und soll eine entsprechende Anwendung der §§ 39 und 40 SächsPersVG auf die Fachgruppenentscheidungen ermöglichen; darüber hinaus soll sich die Fachgruppenwahl insbesondere nach den Regelungen der §§ 17, 18, 19 Abs. 2 und 4, § 20 Abs. 2, § 27 Abs. 4 SächsPersVG in entsprechender Anwendung richten." (LTDrucks 2/6907 S. 18). Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Grundsätze des § 39 SächsPersVG, darunter insbesondere die Entscheidungskompetenz der Gruppenvertreter in gruppenspezifischen Angelegenheiten, auf die Willensbildung der nach Fachgruppen zusammengesetzten Stufenvertretungen der Lehrer analoge Anwendung finden sollen.

Daran hat die Neufassung der Vorschrift durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom , SächsGVBl S. 107, nichts geändert. Zwar hat dieses Gesetz - den Vorgaben im Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom - Vf. 51-II-99 - PersV 2001, 198 <221 ff.> folgend - in § 67 Abs. 1 SächsPersVG die Bildung von Lehrerpersonalräten an den Schulen eingeführt. Die Regelungen über den Lehrerhauptpersonalrat und die Lehrerbezirkspersonalräte in § 67 Abs. 2 SächsPersVG blieben jedoch im Wesentlichen unverändert (vgl. LTDrucks 3/4404).

(3) Mit der Einführung der Fachgruppen im Bereich des Lehrerhauptpersonalrats und der Lehrerbezirkspersonalräte wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht nur für eine proportionale Gremienzusammensetzung sorgen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SächsPersVG). Er wollte darüber hinaus, wie § 67 Abs. 2 Satz 6 SächsPersVG verdeutlicht, diejenigen Ziele verfolgen, die er sonst generell mit dem Gruppenprinzip verbindet. Dazu gehört insbesondere die Entscheidungskompetenz der Gruppenvertreter in Gruppenangelegenheiten, welche sicherstellen soll, dass in denjenigen Angelegenheiten, durch welche ausschließlich oder doch in erster Linie die Interessen einer bestimmten Gruppe der Beschäftigten berührt werden, die Vertreter dieser Gruppe im Personalrat nicht durch die anderen Gruppenvertreter majorisiert werden (vgl. Vogelgesang/Bieler/ Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, § 39 Rn. 4).

bb) Die Aufhebung einer Schule ist eine Angelegenheit, in welcher nur die Vertreter der jeweiligen Fachgruppe im Lehrerhauptpersonalrat zur Beschlussfassung im Rahmen der Mitwirkung nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG berufen sind. Dies drängt sich bei der gebotenen Heranziehung der Rechtsprechung zur Abgrenzung von gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten geradezu auf.

(1) Eine Angelegenheit betrifft nur diejenige Gruppe, deren Interessen unmittelbar berührt werden. Das allgemeine Interessiertsein einer Gruppe an einer Maßnahme führt noch nicht dazu, dass ihre Interessen dadurch unmittelbar berührt werden, d.h., dass sie von dieser Maßnahme im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG betroffen wird. Diesem allgemeinen, mittelbaren Interesse anderer Gruppen wird durch die der Beschlussfassung durch die Gruppenvertreter grundsätzlich vorausgehenden gemeinsamen Beratung ausreichend Rechnung getragen (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 7 P 5.60 - BVerwGE 14, 57 <58 f.> = Buchholz 238.3 § 37 PersVG Nr. 1, vom - BVerwG 7 P 11.70 - BVerwGE 37, 169 <170 ff.> = Buchholz 238.36 § 45 Nds.PersVG Nr. 1 und vom - BVerwG 7 P 6.75 - Buchholz 238.36 § 107b Nds.PersVG Nr. 1 S. 2 f.; für Soldatenangelegenheiten: BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 33; vgl. ferner Behrens-Kubitza/Wagner, Sächsisches Personalvertretungsgesetz, 2002, § 39 Anm. 2 und 3; Vogelgesang u.a., a.a.O. § 39 Rn. 9 f.).

(2) Nach diesen hier entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen ist die Aufhebung einer Schule eine fachgruppenspezifische Angelegenheit. Sie betrifft nur diejenigen Lehrkräfte, die an dieser Schule beschäftigt sind. Nur diese Lehrkräfte sind durch die Maßnahme unmittelbar berührt, weil sie mit der beabsichtigten Schulschließung ihren Arbeitsplatz an der betreffenden Schule verlieren. Zur Beschlussfassung im Rahmen der Mitwirkung nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG berufen sind daher nur die Vertreter derjenigen Fachgruppe, welcher die Lehrer an der von der Schließung betroffenen Schule angehören.

(3) Abweichendes ergibt sich nicht daraus, dass die mitwirkungspflichtige Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus auf der Grundlage eines genehmigten Schulnetzplans erfolgt (§ 23a Abs. 5, § 24 Abs. 1 SchulG). Zwar ist die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch § 23a SchulG aufgegebene Schulnetzplanung schulartübergreifend konzipiert. Der im Vorfeld gegebene Planungszusammenhang ändert jedoch nichts daran, dass von einer Schulschließung ausschließlich diejenigen Lehrkräfte betroffen sind, die an der fraglichen Schule unterrichten. Die im Rahmen der Mitwirkung gebotene überörtliche Betrachtungsweise wird durch die Einhaltung des Fachgruppenprinzips im Lehrerhauptpersonalrat nicht infrage gestellt. Soweit die Schließung einzelner Schulen auf das fachgruppenübergreifende Interesse innerhalb der Lehrerschaft trifft, wird dem durch die gemeinsame Beratung im Plenum des Lehrerhauptpersonalrats hinreichend Rechnung getragen.

(4) Der Senatsbeschluss vom - BVerwG 6 P 4.05 - (PersR 2006, 255) steht nicht entgegen. Dort ist zwar betont, dass der Lehrerhauptpersonalrat dafür Sorge zu tragen hat, dass die gemeinsamen sozialen Belange aller von ihm vertretenen Lehrkräfte im Rahmen der schulrechtlichen Möglichkeiten gewahrt werden und dass er deswegen ein legitimes Interesse daran hat, zu erfahren, ob das Kriterium des öffentlichen Bedürfnisses gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG gleichmäßig gehandhabt wird (a.a.O. S. 258 f.). Damit ist jedoch keine Aussage über die Beschlussfassung im Lehrerhauptpersonalrat getroffen. Die Aufgabe, für die gleichmäßige Anwendung der zugunsten der Lehrkräfte geltenden Rechtsvorschriften zu sorgen, trifft die zur Entscheidung berufenen Fachgruppenverteter ebenso wie den Lehrerhauptpersonalrat insgesamt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAC-37244