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Finanzgerichtsordnung; | teilweise Klagerücknahme bei einem Rechtsstreit über Eingangsabgaben (§ 72 FGO)
Der durch die Anfechtung eines Steuerbescheids über Eingangsabgaben bestimmte Streitgegenstand ist jedenfalls dann teilbar, wenn sich der Steuerbescheid auf unterschiedliche, selbständig zu beurteilende Einfuhrfälle bezieht und sich aus ihm für jeden einzelnen Fall die jeweiligen Abgaben ergeben; insoweit kann die dagegen gerichtete Klage auch teilweise zurückgenommen werden (). Eine (teilweise) Klagerücknahme liegt auch dann vor, wenn sie nicht ausdrücklich erfolgt ist, sondern sich der auf die Rücknahme der Klage gerichtete Wille den betreffenden Schriftsätzen durch Auslegung entnehmen läßt.