Oberfinanzdirektion Rheinland

Aufteilung von Vermögensverwaltungsgebühren

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 13/2007

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einer Einzelrichterentscheidung vom 12 K 4964/04 E den unter II.3 der Verfügung der OFD Düsseldorf S 2210 A – St 212 (D), S 2210 – 10 – St 222 (K) dargestellten Aufteilungsmaßstab zur Zuordnung der Aufwendungen nach §§ 20 und 23 EStG als nicht geeignet angesehen. Das Urteil ist mit einer Pressemitteilung auf der Internetseite des Finanzgerichts Düsseldorf veröffentlicht worden und wird von den Steuerpflichtigen als Begründung für eine nicht notwendige Aufteilung der Vermögensverwaltungsgebühren betrachtet.

In einem nicht veröffentlichten (Anlage) hat das Finanzgericht Düsseldorf einer Aufteilung der Werbungskosten zugestimmt. Wenn in den geschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen keine Anhaltspunkte für eine Aufteilung ersichtlich sind, können Aufwendungen im Wege einer Schätzung ermittelt werden.

Auch in der Entscheidung 17 K 2300/04 E vom hält das Finanzgericht Düsseldorf den Aufteilungsschlüssel in der o.a. Verfügung für sachgerecht. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Die OFD bittet daher die o.a. Verfügung weiter anzuwenden. Auf die Möglichkeit, dass von dem dort dargestellten Aufteilungsmaßstab abgewichen werden kann, wenn dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde (Tz. II.3 letzter Satz) weist die OFD hin.

Oberfinanzdirektion Rheinland v.

Fundstelle(n):
FAAAC-37113