OFD Magdeburg - S 2137 - 42 - St 213

Gewerbesteuerrückstellungen unter Berücksichtigung ausgesetzter Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 7 GewStG

Der „Eurowings Luftverkehrs AG” (BStBl 1999 II S. 851) entschieden, dass die Regelung des § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49; freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat diskriminiert.

Nach dem daraufhin ergangenen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2000 I S. 486) wurde die Entscheidung des EuGH bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wie folgt umgesetzt:

  • In den Fällen, in denen der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein DBA besteht, erfolgte keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG. Davon unberührt bleibt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG.

  • Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer wurde insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt.

Diese Regelung hatte zur Folge, dass Mieter, Pächter bzw. Leasing-Nehmer die Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ermittelten.

Zwar erfolgte bisher keine Änderung bzw. Neuregelung des § 8 Nr. 7 GewStG, dennoch kam es zu einer Änderung der koordinierten Ländererlasse. Mit den gleich lautenden Ländererlassen vom wurden die Erlasse vom mit folgender Maßgabe aufgehoben:

  • In Fällen, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber, der im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält, unterbleibt eine Hinzurechnung endgültig.

  • In den übrigen Fällen ist die Hinzurechnung endgültig vorzunehmen. Auf den (BStBl 2005 II S. 716) wird ergänzend verwiesen.

In Fällen, in denen

  • bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Miet- und Pachtzinsen aufgrund o. g. Gestaltung endgültig nicht gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG hinzugerechnet wurden und

  • die dennoch eine Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG gebildet hatten,

ist die auf die Hinzurechnung entfallende Gewerbesteuerrückstellung nunmehr aufzulösen.

OFD Magdeburg v. - S 2137 - 42 - St 213

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
XAAAC-37091