Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG
Bezug:
Der , BStBl 2003 II S. 958, entschieden, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nur vorliegt, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reiche es nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.
Das , BStBl 2004 I S. 1199, zur Anwendung des o. g. BFH-Urteils die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Vermittlung” in § 4 UStG einheitlich auszulegen ist und daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein können, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig.
Gleichzeitig wurde eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt, nach der es nicht zu beanstanden ist, wenn vor dem erbrachte Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – als steuerfrei beurteilt worden sind bzw. werden, obwohl die vom BFH in dem o.g. Urteil geforderte Voraussetzung, dass die Leistung an eine Partei des Vertrags erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird, nicht erfüllt ist.
Diese Nichtbeanstandungsregelung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG wurden mit , BStBl 2005 I S. 711, zunächst bis und dann mit bis auf weiteres verlängert.
Das , dem EuGH folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt:
Liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (Vermittlung von Krediten) vor, wenn ein Steuerpflichtiger – gegebenenfalls vertreten durch einen Untervertreter – von ihm akquirierten Kunden Kredite verschiedener Anbieter vermittelt, mit denen er zuvor für seine Kunden allgemein geltende Bedingungen ausgehandelt hat und von denen er für die Vermittlung eines Produktes eine Provision erhält, auch wenn er dabei die Vermögenssituation der Kunden sowie ihre persönlichen und finanziellen Bedürfnisse ermittelt und analysiert, oder handelt es sich bei dieser Leistung um eine unselbständige Nebenleistung zu der nicht von Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erfaßten Hauptleistung einer Finanzdienstleistung?
Setzt die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG voraus, dass
zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer und/oder dem Kreditgeber andererseits ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht und
der Vermittler nicht nur mit dem Kreditnehmer, sondern auch mit dem Kreditgeber in Kontakt treten und mit diesem die Einzelheiten des Vertrages selbst aushandeln muss,
oder erfasst die Steuerbefreiung auch Provisionszahlungen, die ein Steuerpflichtiger von einem Hauptvertreter, für den er als Untervertreter tätig ist und in dessen Namen er gegenüber dessen Kunden auftritt, dafür erhält, dass diese Kunden Kreditverträge mit den von ihm nachgewiesenen Anbietern abschließen, ohne dass der Untervertreter aber in Kontakt mit dem Kreditgeber tritt?
Für Untervermittlungen von Krediten, die derzeit nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerbefreit, sondern umsatzsteuerpflichtig sind, greift jetzt der Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Brandenburgs zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie mit der Folge, dass Rechtsbehelfsverfahren gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruhen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO kann nunmehr, ggf. gegen Sicherheitsleistung, gewährt werden.
Die im Bezug genannte Vfg. vom S 7160a A – St 44 2 wird aufgehoben.
Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7160a A - St 44 2
Fundstelle(n):
UR 2007 S. 282 Nr. 7
MAAAC-37086