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Berufsrecht; | Aufnahme von ,,Schein-Partnern'' im Briefkopf einer Sozietät
Die Annahme, der Verkehr erwarte, dass jeder auf dem Briefkopf aufgeführte Berufsangehörige der Sozietät oder Partnerschaft als ,,echter'' Sozius bzw. ,,echter'' Partner angehöre, ist nicht gerechtfertigt. Nach § 8 Satz 1 der Berufsordnung der Rechtsanwälte ist eine entsprechende Briefkopfgestaltung durch ,,Schein-Sozien'', die als Angestellte oder freie Mitarbeiter mit der Kanzlei verbunden sind, gestattet, ohne dass die internen Vertragsbeziehungen offen gelegt werden müssen. Im Falle der Bearbeitung eines Mandats durch einen ,,Schein-Partner'' oder ,,Nicht-Partner'' haftet dieser als Handelnder nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung (, BB 2001, 592).