Keine Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes bei von vornherein auf
mehr als ein Jahr angelegtem Auslandsaufenthalt und achtwöchigem
Ferienaufenthalt
Leitsatz
1. Wurde anlässlich eines Sozialgerichtsverfahrens
rückwirkend Kindergeld bis einschließlich Dezember 1995 gewährt
und ein Kindergeldaufhebungsbescheid für die Jahre ab 1996 zunächst
nicht erlassen, wird dem Begehren auf Kindergeldfestsetzung auch für die
Jahre ab 1996 i.S. des § 78 Abs. 1 EStG a.F. Rechnung getragen.
2. Begibt sich ein Kind zum Zweck einer Schul- und Berufsausbildung
zu Verwandten nach Thailand, so dass der Auslandsaufenthalt von vornherein auf
mehrere Jahre angelegt ist, besteht der Inlandswohnsitz i.S. des § 63 Abs.
1 Satz 3 EStG bei nur einem achtwöchigen und ansonsten zwei- bis
dreiwöchigen Inlandsaufenthalten pro Jahr nicht fort.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 857 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 13/2007 S. 695 FAAAC-37058
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