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FG München Urteil v. - 9 K 1893/02 EFG 2007 S. 857 Nr. 11

Gesetze: EStG § 63 Abs. 1 S. 3EStG a.F. § 78 AO§ 8 AO§ 171 Abs. 3a AO§ 169 Abs. 1 S. 1 AO§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO§ 155 Abs. 4 EStG § 31 S. 3

Auslegung der Vorschrift des § 78 EStG a.F.

Keine Aufrechterhaltung eines Inlandswohnsitzes bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegtem Auslandsaufenthalt und achtwöchigem Ferienaufenthalt

Leitsatz

1. Wurde anlässlich eines Sozialgerichtsverfahrens rückwirkend Kindergeld bis einschließlich Dezember 1995 gewährt und ein Kindergeldaufhebungsbescheid für die Jahre ab 1996 zunächst nicht erlassen, wird dem Begehren auf Kindergeldfestsetzung auch für die Jahre ab 1996 i.S. des § 78 Abs. 1 EStG a.F. Rechnung getragen.

2. Begibt sich ein Kind zum Zweck einer Schul- und Berufsausbildung zu Verwandten nach Thailand, so dass der Auslandsaufenthalt von vornherein auf mehrere Jahre angelegt ist, besteht der Inlandswohnsitz i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG bei nur einem achtwöchigen und ansonsten zwei- bis dreiwöchigen Inlandsaufenthalten pro Jahr nicht fort.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 857 Nr. 11
IWB-Kurznachricht Nr. 13/2007 S. 695
FAAAC-37058

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FG München, Urteil v. 06.12.2006 - 9 K 1893/02

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