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FG München  v. - 6 K 2959/05 EFG 2007 S. 807 Nr. 10

Gesetze: AO § 122 Abs. 5AO § 355VwZG § 3 Abs. 1 S. 2FGO § 44 Zustellungsvordruckverordnung

Zulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage

Bekanntgabe durch förmliche Zustellung

Angabe der „Geschäftsnummer” auf der PZU

Leitsatz

1. Wird die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung geltend gemacht, weil das FA den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, ist eine isolierte Anfechtungsklage zulässig.

2. Bei der Bekanntgabe eines Steuerbescheids durch förmliche Zustellung muss die zugestellte Sendung mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen sein.

3. Für die notwendige Identifizierung eines förmlich zugestellten Steuerbescheids durch die Geschäftsnummer genügt allein die Verwendung der Steuernummer nicht. Vielmehr bedarf es der Ergänzung um die Steuerart sowie das Steuerjahr. Handelt es sich um einen Änderungsbescheid, ist zudem die Angabe des Datums des Steuerbescheids erforderlich.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 807 Nr. 10
BAAAC-37055

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München v. 28.11.2006 - 6 K 2959/05

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