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FG München Urteil v. - 9 K 3137/02 EFG 2007 S. 338 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 1 S. 2 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bEStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 1BGB § 125BGB § 127BGB § 184

Arbeitsverhältnis einer GbR mit Gesellschafterehegatten

Beherrschender Einfluss durch Zusammenwirken von Minderheitsgesellschaftern bei Personengesellschaft

Vermietung von Arbeitszimmer durch Gesellschafter an GbR

Leitsatz

1. Die Arbeitsverträge einer GbR mit den Ehefrauen der Gesellschafter sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die Arbeitsverträge nicht durch alle Gesellschafter unterzeichnet sind, obwohl der Gesellschaftsvertrag nur eine gemeinschaftliche Vertretung bestimmt. Der Formmangel kann durch eine gemeinschaftliche Unterzeichnung der Gewinnermittlungen frühestens im Jahr der Unterzeichnung beseitigt werden.

2. Verfolgen zwei der drei jeweils zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter einer GbR beim Abschluss von Arbeitsverträgen der GbR mit ihrem jeweiligen Ehegatten gleichgerichtete Interessen, weil beide Ehegatten zu exakt gleichen Bedingungen angestellt werden sollen, sind die beiden Drittel-Beteiligungen zusammenzurechnen, so dass die Gesellschafter eine beherrschende Stellung innehaben.

3. Aufwendungen einer GbR für überlassene häusliche Arbeitszimmer der Gesellschafter sind ungeachtet der Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, wenn die Zahlungen der GbR zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Dies setzt voraus, dass das Arbeitszimmer im objektiv nachvollziehbaren überwiegenden betrieblichen Interesse der GbR genutzt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 338 Nr. 5
NAAAC-37051

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FG München, Urteil v. 08.11.2006 - 9 K 3137/02

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