Arbeitsverhältnis einer GbR mit
Gesellschafterehegatten
Beherrschender Einfluss durch
Zusammenwirken von Minderheitsgesellschaftern bei Personengesellschaft
Vermietung von Arbeitszimmer durch Gesellschafter an GbR
Leitsatz
1. Die Arbeitsverträge einer GbR mit den Ehefrauen der
Gesellschafter sind steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn die
Arbeitsverträge nicht durch alle Gesellschafter unterzeichnet sind, obwohl
der Gesellschaftsvertrag nur eine gemeinschaftliche Vertretung bestimmt. Der
Formmangel kann durch eine gemeinschaftliche Unterzeichnung der
Gewinnermittlungen frühestens im Jahr der Unterzeichnung beseitigt werden.
2. Verfolgen zwei der drei jeweils zu einem Drittel beteiligten
Gesellschafter einer GbR beim Abschluss von Arbeitsverträgen der GbR mit
ihrem jeweiligen Ehegatten gleichgerichtete Interessen, weil beide Ehegatten zu
exakt gleichen Bedingungen angestellt werden sollen, sind die beiden
Drittel-Beteiligungen zusammenzurechnen, so dass die Gesellschafter eine
beherrschende Stellung innehaben.
3. Aufwendungen einer GbR für überlassene häusliche
Arbeitszimmer der Gesellschafter sind ungeachtet der Beschränkungen des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in voller Höhe steuerlich
abzugsfähig, wenn die Zahlungen der GbR zu Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung führen. Dies setzt voraus, dass das Arbeitszimmer im
objektiv nachvollziehbaren überwiegenden betrieblichen Interesse der GbR
genutzt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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