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FG München Urteil v. - 9 K 1370/05 EFG 2007 S. 314 Nr. 5

Gesetze: AO § 370, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 90, AO § 162 Abs. 2 S. 2, EStG 1990 § 20

Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung von Kapitalerträgen aus einem Wertpapierdepot in der Schweiz

Leitsatz

Die Annahme, ganz erhebliche Kapitaleinkünfte aus einem Schweizer Wertpapierdepot unterlägen nur dem Quellensteuerabzug in der Schweiz und seien in Deutschland steuerfrei und nicht einmal in der Steuererklärung anzugeben, ist schon angesichts des Umstandes, dass in den Erklärungsvordrucken ausdrücklich nach ausländischen Kapitalerträgen gefragt wird, realitätsfremd. In der Nichterklärung liegt eine zumindest bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung, die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 314 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2007 S. 581
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2008 S. 2251
DAAAC-37050

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FG München, Urteil v. 08.11.2006 - 9 K 1370/05

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