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StuB 3/2007 S. 121

Bezugsrecht bei einer Direktversicherung im Insolvenzfall

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen und das im Übrigen unwiderrufliche Bezugsrecht unter den Vorbehalt gestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor Eintritt des Versorgungsfalls und der Unverfallbarkeit endet, so gehört das Bezugsrecht bei durch die Insolvenz des Arbeitgebers bedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Vermögen des Arbeitnehmers (§ 166 VVG, § 47 InsO; , ZIP 2006 S. 1309 = DB 2006 S. 1951).

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