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Zurechnung von Kapitalvermögen
Findet sich in von einer ausländischen (belgischen) Finanzbehörde beschlagnahmten Bankunterlagen ein Hinweis auf einen inländischen Steuerpflichtigen, bei dem aufgrund des Namens eine Verwechslung mit einem anderen Steuerpflichtigen so gut wie ausgeschlossen ist, berechtigt dies das Finanzamt zur Annahme, dass das Konto sowie die hieraus erzielten Einnahmen dem inländischen Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.