Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Auskehrungen von Stiftungen
Unter § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge ausgekehrt werden. Der Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge erzielen entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch, wenn die Leistungen anlässlich der Auflösung der Stiftung erbracht werden. Durch das JStG 2007 ist § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG dahingehend geändert worden, dass nunmehr neben der entsprechenden Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG auch die entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG angeordnet wird. Damit soll klargestellt werden, dass auch Bezüge/Leistungen bei Auflösung der Körperschaft als Kapitalerträge erfasst werden.