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Einmonatige Einspruchsfrist bei Fristbeginn im Februar
Bei der Berechnung des Endes einer Monatsfrist bleibt die Anzahl der Monatstage unberücksichtigt. Wird die Dauer der Monatsfrist mit einem Durchschnitt von 30 Tagen angenommen und auf eine im Februar begonnene Frist angewendet, wäre es erforderlich, sich in diesem Fall nach der Richtigkeit dieser Rechtsansicht zu erkundigen. Der Steuerpflichtige kann nicht auf die für ihn günstigste Auslegungsmöglichkeit vertrauen, sondern muss auch den für ihn ungünstigsten Fall berücksichtigen.