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Keine Werbungskosten bei steuerfreier Tätigkeit im Ausland
Berechnung der Progressionseinkünfte erfolgt nach deutschem Recht
Zieht ein Steuerpflichtiger ins Ausland, fallen oft auch bereits vor dem Umzug Aufwendungen an, die sich auf die neue Tätigkeit im Ausland beziehen. Wie Werbungskosten, die bereits vor dem Umzug ins Ausland anfallen, sich aber auf die Tätigkeit im Ausland beziehen, in Deutschland steuerlich zu berücksichtigen sind, war Gegenstand des . In diesem Zusammenhang hat er sich auch mit der Frage befasst, nach welchen Rechtsvorschriften Progressionseinkünfte i. S. des § 32b EStG zu berechnen sind.
Kosten für den Umzug nach Australien
Der zuvor als Arbeitnehmer in Deutschland tätige Kläger zog im November 1999 nach Australien. Er war dort bei einem lokalen Arbeitgeber tätig. Für den Umzug nach Australien sind dem Kläger Aufwendungen in Höhe von rund 46 000 DM entstanden, wovon rund 15 000 DM noch vor dem Umzug anfielen. Zu dieser Zeit war der Kläger noch in Deutschland ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig.
Umzugskosten sind der Tätigkeit in Australien zuzuordnen
In Australien erzielte Einkünfte aus einer dort ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit unterliegen nach dem zwischen Deutschland und Australien geltenden Doppelbest...