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Kapitalanlage | Vermögensverwalter-Haftung für Anlageverluste
Selbst wenn der durch den Vermögensverwaltungsvertrag eingeräumte Ermessensspielraum nicht durch die Vereinbarung konkreter Anlagerichtlinien eingeschränkt sein sollte, ist der Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der Kapitalanlagen nicht grenzenlos. Es findet vielmehr der allgemeine Grundsatz Anwendung, dass eine professionelle Vermögensverwaltung vernünftigerweise nicht ausschließlich auf hochriskante Geschäfte setzt, sondern auf einen angemessenen Anlage-Mix mit konservativen Anlageformen wie Aktien und festverzinslichen Wertpapieren achtet ( I-6 U 15/05, VuR 2006 S. 491).