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Gesellschaftsrecht | Haftung des fakultativen Aufsichtsrats
Dem fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH kann durch die Satzung die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Gesellschaft vorbehalten werden (§ 52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG); häufig wird ein solcher Zustimmungsvorbehalt an eine bestimmte Größenordnung des Geschäfts geknüpft (im Streitfall Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als 100 000 DM). Der Aufsichtsrat verletzt dabei seine organschaftlichen Pflichten schon dann (und setzt sich einer Haftung aus), wenn er ohne die gebotenen Informationen einzuholen und darauf eine Chancen- und Risikoabschätzung aufzubauen, seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt ().