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Gesellschaftsrecht | Rechte des Mitgesellschafters bei verdecktem Gesellschafter-Geschäftsführergehalt
Ein Gesellschafter ist verpflichtet, einen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren. Dazu gehört auch die Offenlegung verdeckter Gewährungen von Sondervorteilen an einen dritten Mitgesellschafter. Denn solche Sondervorteile können einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft auslösen, der in der Bilanz zu aktivieren ist und damit den Gewinn und die Liquidität der Gesellschaft vergrößert bzw. einen Verlust verringert. Ein solcher Sondervorteil kann auch die Zahlung eines Gesellschafter-Geschäftsführergehalts ohne zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss sein (gesellschaftsrechtlich unzulässig, vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG). Schadensersatzansprüche kann der nicht...