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Berufsständische Versorgung; | keine Beiträge zum Versorgungswerk während des Krankengeldbezugs
Während des Bezugs von Krankengeld behandelt das Gesetz die berufsständische Versorgung anders als die gesetzliche Rentenversicherung. Aufgrund der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat die Krankenkasse keine Beiträge an das Versorgungswerk abzuführen. Die weitgehende Gleichstellung der beiden Systeme, wenn der Versicherte Arbeitsentgelt oder Leistungen der Arbeitsförderung bezieht, rechtfertigt keine Analogie; denn eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor. Mit Rücksicht auf die bestehenden Unterschiede der beiden Vorsorgesysteme ist darin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen ().