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Einkommensteuer; | Architekten-ähnliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
Eine einem Architekten ähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist. Der Nachweis theoretischer Kenntnisse kann anhand eigener praktischer Arbeiten geführt werden, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit das Wissen des Kernbereichs eines Architektenstudiums voraussetzt (). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall, in dem der Stpfl. nach erfolgreicher Betonbauer-Lehre und dem Besuch einer Bautechnikerschule ein eigenes Planungs- und Bauleitungsbüro betreibt, nicht erfüllt.