BFH Beschluss v. - II B 24/06

Schlüssige Rüge der Verletzung der Hinweispflicht

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Die Klägerin hat einen Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Für die schlüssige Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, muss in der Beschwerdeschrift angegeben werden, worauf das Gericht den Beschwerdeführer hätte hinweisen müssen. Vorzutragen ist ferner, was die Beteiligten im Falle des Hinweises konkret vorgetragen hätten und inwiefern das angefochtene Urteil —nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts— auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 105/97, BFH/NV 1999, 797; vom III B 135/03, BFH/NV 2004, 339; vom III B 43/03, BFH/NV 2004, 371).

Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es fehlen Darlegungen, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Derartige Darlegungen wären schon deshalb unverzichtbar gewesen, weil es das FG ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, dass in der Bescheinigung vom die Angaben zu „B” (Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, Bauherr) offen gelassen waren. Aus diesem Grunde hat das FG auch keinen Anlass gesehen, der Klägerin Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Angaben nachzuholen.

2. Ein Verfahrensmangel kann auch nicht auf den nachgereichten Schriftsatz der Klägerin an das gestützt werden. Denn nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können nachgereichte Schriftsätze nicht mehr berücksichtigt werden (BFH-Beschlüsse vom IX B 30/03, BFH/NV 2003, 1206; vom VIII B 128/03, BFH/NV 2005, 1823; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 93 Rz. 7).

3. Mit der Rüge der Klägerin, das FG habe die in der Bescheinigung vom unter „A” bescheinigten Angaben unzutreffend gewürdigt und insoweit nicht die gesetzlichen Vorgaben beachtet, wird kein Verfahrensfehler, sondern ein Verstoß des FG gegen materielles Recht geltend gemacht. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels kann hierdurch nicht erreicht werden (, BFH/NV 2004, 1660).

Fundstelle(n):
KAAAC-36576