Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes für das Kalenderjahr 2007
Bezug:
Durch die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) vom (BGBl 2006 I S. 3385) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 festgesetzt worden.
Ab ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich mit folgenden Monatsbeiträgen zu bewerten:
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1. | Bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 9/Vergütungsgruppen BAT VII und höher | ||
a) | Unterbringung in Einbettzimmern | 168,30 EURO | |
b) | Unterbringung in Zweibettzimmern | 89,10 EURO | |
c) | Unterbringung in Dreibettzimmern | 69,30 EURO | |
2. | Bei Beamtenanwärtern | ||
a) | Unterbringung in Einbettzimmern | 138,60 EURO | |
b) | Unterbringung in Zweibettzimmern | 59,40 EURO | |
c) | Unterbringung in Dreibettzimmern | 39,60 EURO |
Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert nach Absatz 2 und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.
Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft ist lohnsteuerlich nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2005 als Werbungskosten abziehbar wären.
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat einen Abdruck dieses Schreibens erhalten mit der Bitte, die in Betracht kommenden Dienststellen entsprechend zu unterrichten.
Hessischer Minister der Finanzen v. - S 2334 - 023 - II3b
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
FAAAC-36569