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BGH 21.06.1999 AnwZ (B) 91/98

Steuerberatung; | Diplom-Finanzwirt (FH) als Fachanwalt für Steuerrecht

Durch den erfolgreichen Abschluß der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung erbringt der Rechtsanwalt i. d. R. den Nachweis besonderer Kenntnisse im Steuerrecht, wenn er in der Zwischenzeit seinen Kenntnisstand durch geeignete Maßnahmen gesichert und fortentwickelt hat. Das Ergebnis eines zu Unrecht angeordneten Fachgesprächs darf i. d. R. nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts verwertet werden ( AnwZ (B) 91/98, DB 1999, 2159).

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