BMF - IV C 5 -S 2333 - 87/06

Betriebliche Altersversorgung - Steuerliche Behandlung einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung

Auf eine Anfrage hin hat das BMF Folgendes mitgeteilt: Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass die Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist. Liegt diese Vorraussetzung bei einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung vor, wird auch diese vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG erfasst.

Im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit, z. B. für den Fall der Vollendung des 27. Lebensjahrs der Kinder, der Wiederheirat der Witwe/des Witwers, des Endes der Erwerbsminderung durch Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug (insbesondere bei Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze), wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn eine Rente oder ein Auszahlungsplan zeitlich befristet ist (Rdn. 177 Satz 2 des BStBl 2004 I S. 1065). Somit ist es unschädlich, wenn z. B. eine Berufsunfähigkeitsrente lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.

Eine laufende Verrechnung von Überschussanteilen steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund können die verzinslich angesammelten Überschüsse einer Berufsunfähigkeitsversicherung auch am Ende der Laufzeit der Versicherung oder nach Eintritt des Versicherungsfalls als einmalige Kapitalsumme ausbezahlt werden. Eine unzulässige Beitragserstattung liegt nicht vor, denn es wird praktisch nur eine Überzahlung (zuviel gezahlte Risikoprämien) korrigiert. Die Auszahlung der Überschüsse unterliegt dann der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG (d. h., bei Anwendung von § 3 Nr. 63 EStG vollständige Besteuerung der Auszahlung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

BMF v. - IV C 5 -S 2333 - 87/06

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1927
DB 2006 S. 1927 Nr. 36
TAAAC-36521