Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs zwischen zusammenveranlagten, dauernd getrennt lebenden Ehegatten
Leitsatz
1. Für die Ermittlung des erstattungsberechtigten Ehegatten muss darauf abgestellt werden, für wessen Rechnung der Steuerbetrag
gezahlt worden ist.
2. Ist im Zeitpunkt der Zahlung die bestehende Willensrichtung des zahlenden Ehegatten für das Finanzamt nicht erkennbar,
kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jeder Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen will.
3. Bei Eheleuten, die nicht dauernd getrennt voneinander leben, wird mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen
aufgrund der zwischen den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vermutet, dass jeder der Ehegatten mit
seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammenveranlagten Ehepartners begleichen will.
3. War dem Finanzamt bekannt, dass die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und dass
wegen des dauernden Getrenntlebens grundsätzlich keine Zusammenveranlagung mehr für das Streitjahr möglich war, bestand zum
Zahlungszeitpunkt auch kein Umstand mehr, aufgrund dessen das FA davon ausgehen konnte, dass ein Ehegatte gemeinsame Schulden
tilgen wollte.
Fundstelle(n): KAAAC-36456
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 11.12.2006 - 13 S 2142/06
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